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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 287/00, Beschluss v. 03.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 287/00 - Beschluß v. 3. August 2000 (LG Frankenthal)

Fehlerhafte Verneinung minder schwerer Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Wirkstoffgehalt und Eigenverbrauch)

§ 30 Abs. 2 BtMG; § 21 StGB

Entscheidungstenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12. April 2000, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einzelstrafen: dreimal je ein Jahr und einmal zwei Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO

1. Die Verneinung minder schwerer Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen erwarb der stark heroinabhängige Angeklagte bei vier Gelegenheiten in den Niederlanden Einzelmengen von 12 g (Fall 1), zweimal 10 g (Fälle 2 und 3) sowie 30 g (Fall 4) Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 25 % zum Eigenverbrauch und führte diese anschließend nach Deutschland ein. Von der eingeführten Menge von 30 g konnten bei dem Angeklagten bei seiner Festnahme noch 23 g Heroin sichergestellt werden. Die Strafkammer ist sachverständig beraten davon ausgegangen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in allen vier Fällen aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit erheblich vermindert war.

b) Zur Strafrahmenwahl hat das Landgericht ausgeführt, daß mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zwar ein gesetzlich vertypter Strafmilderungsgrund gegeben sei. Dieser führe jedoch auch bei Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten nicht zur Bejahung minder schwerer Fälle, "da die Taten mit Heroin eine der gefährlichsten Drogen betrafen und die nicht geringe Menge in allen Fällen deutlich überschritten war" (UA 9).

c) Diese Erwägungen lassen bereits besorgen, daß das Landgericht bei der Prüfung des § 30 Abs. 2 BtMG einen wesentlichen Gesichtspunkt, der die Annahme minder schwerer Fälle nahe legt, unberücksichtigt gelassen hat. Es hat nämlich - wie die Revision zu Recht rügt - insoweit nicht bedacht, daß der Angeklagte die Betäubungsmittel nach den getroffenen Feststellungen ausschließlich zum Eigenverbrauch eingeführt hat. Dieser Umstand ist schon für Erlasses des angefochtenen Urteils erledigt war; eine zwischenzeitlich eingetretene Erledigung würde ihrer Einbeziehung nicht entgegenstehen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m.w.N.).

Externe Fundstellen: StV 2000, 621

Bearbeiter: Karsten Gaede