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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 247

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 548/25, Beschluss v. 16.12.2025, HRRS 2026 Nr. 247


BGH 3 StR 548/25 - Beschluss vom 16. Dezember 2025 (LG Aurich)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung (Tateinheit).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 240 StGB § 241 Abs. 2 StGB; § 52 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 6. August 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Fall II. 1.) der Urteilsgründe hat die Strafkammer die von dem Angeklagten mit einem Einhandmesser (Klingenlänge 7-8 cm) zum Nachteil der Zeugin K angedeuteten und - ohne Verletzungsfolgen - angesetzten Schnitte mit dem (fehlgeschlagenen) Ziel, die Zeugin zur Rückkehr nach Hause zu bewegen, um dort dem Angeklagten Zugang zum Hausflur zu gewähren, rechtsfehlerfrei als Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit versuchter Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 StGB) gewertet. Soweit der Senat mit Beschluss vom 29. Juni 2022 (3 StR 161/22, juris) die Ansicht vertreten hat, die Strafbarkeit wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB trete hinter diejenige wegen versuchter Nötigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (aaO Rn. 4; offengelassen im Beschluss vom 27. Mai 2025 - 3 StR 594/24, StV 2025 Rn. 20), hält er hieran mit Blick auf die seit dem 3. April 2021 geltende Gesetzesfassung sowie die zu dieser ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2025 - 2 StR 631/24, juris Rn. 2; vom 30. April 2024 - 1 StR 152/24, juris; vom 10. April 2025 - 4 StR 495/24, juris Rn. 26; vom 12. November 2024 - 6 StR 572/24, juris Rn. 7; vom 13. Februar 2024 - 5 StR 443/23, BGHR StGB § 241 Abs. 2 Konkurrenzen 2 Rn. 6-8) nicht länger fest (vgl. ferner Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 240 Rn. 64).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 247

Bearbeiter: Fabian Afshar