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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 239

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 463/25, Beschluss v. 09.12.2025, HRRS 2026 Nr. 239


BGH 3 StR 463/25 - Beschluss vom 9. Dezember 2025 (LG Aurich)

Gesamtstrafe (unterbliebene Festsetzung einer Einzelstrafe).

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 26. Mai 2025 wird

a) von der Einziehung der Mobiltelefone abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt,

b) das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der Mobiltelefone entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird das Urteil im Strafausspruch dahin ergänzt, dass für die unter II. der Urteilsgründe beschriebene Tat zu 22. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt wird.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen sowie Betruges in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es zwei sichergestellte Mobiltelefone eingezogen und eine Entscheidung über die Wertersatzeinziehung von Taterträgen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens und zum Wegfall des Ausspruchs über die Einziehung der Mobiltelefone. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch ist die unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe für die unter II. der Urteilsgründe beschriebene Tat zu 22. (nachfolgend: Fall II. 22) nachzuholen.

1. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch.

2. Auf die Sachrüge sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung der Mobiltelefone ab und beschränkt die Verfolgung der Taten aus prozessökonomischen Gründen auf die übrigen Rechtsfolgen. Das Urteil ist daher im Ausspruch über die Einziehung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass diese Maßnahme entfällt.

3. Im verbleibenden Umfang hat die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Allerdings hat es das Landgericht im Fall II. 22, in dem sich der Angeklagte wegen Betruges strafbar gemacht hat, versäumt, auf eine Einzelstrafe zu erkennen. Dies ist analog § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen, indem für diese Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt wird. Denn das Landgericht hat für die 38 Betrugstaten, die nicht in Tateinheit mit Zuhälterei stehen, die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen rechtsfehlerfrei gestaffelt nach der Schadenssumme bemessen. Unter Anwendung dieses Maßstabs fällt der Fall II. 22 - wie Fall II. 9 mit derselben Schadenssumme - in die niedrigste Schadensgruppe, für welche die Strafkammer das nunmehr bestimmte Strafmaß als tat- und schuldangemessen erachtet hat (vgl. BeckOK StPO/Wiedner, 57. Ed., § 354 Rn. 53).

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Nachholung der Festsetzung der Einzelstrafe nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2025 - 3 StR 108/25, juris Rn. 2 mwN).

4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 239

Bearbeiter: Fabian Afshar