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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 911

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 ARs 9/22, Beschluss v. 10.08.2022, HRRS 2022 Nr. 911


BGH 3 ARs 9/22 - Beschluss vom 10. August 2022

Unzulässiger allgemeiner Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

§ 33a StPO

Entscheidungstenor

Das Gesuch um Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgelehnt.

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht München hat den Gesuchsteller mit Urteil vom 2. August 2018 des Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen, der versuchten Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie der Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten belegt. Die dagegen gerichtete Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR 11/19) nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Zwei nachfolgende Anhörungsrügen hat er mit Beschlüssen vom 17. September und 27. November 2019 als unzulässig verworfen.

Nach Vollverbüßung der Strafe hat der Verurteilte nunmehr als Anlage seines am 5. Juli 2022 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anschreibens vom 22. Juni 2022 seinen undatierten, an das Oberlandesgericht München gerichteten und mit einer ausführlichen Begründung versehenen „Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens“ übersandt. In dem Anschreiben hat er den Senat darum ersucht, den Antrag zu prüfen und gegenüber dem Oberlandesgericht „klarzustellen“, dass er, der Verurteilte, ein Recht auf Wiederaufnahme habe und das Verfahren „nochmals wieder (auf)gerollt“ werden müsse.

Der Generalbundesanwalt hat das Gesuch als Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ausgelegt und beantragt, ihn als unzulässig zu verwerfen, weil nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht der Bundesgerichtshof, sondern ein anderer Strafsenat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung darüber berufen sei, nach dem dortigen Geschäftsverteilungsplan der 6. Strafsenat.

Hierzu hat der Gesuchsteller dahin Stellung genommen, ihm sei „schon lange bewusst“, dass der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig sei. Dieser Spruchkörper habe aber schon sechsmal den von ihm wiederholt gestellten Antrag abgelehnt, ihm einen Verteidiger für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens zu bestellen. Daher sei er „sehr enttäuscht“, weswegen er sich nochmals an den Bundesgerichtshof wende.

II.

Dem Gesuch um Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens bleibt der Erfolg versagt. Dem Vorbringen des Verurteilten ist nicht zu entnehmen, dass er sich gegen eine bestimmte Entscheidung des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts als des für das Wiederaufnahmeverfahren zuständigen Gerichts wendet. Ob und inwieweit sein Wiederaufnahmeantrag verbeschieden worden ist, hat der Verurteilte nicht vorgetragen; entsprechende Unterlagen hat er nicht vorgelegt. Ein Tätigwerden außerhalb des in dem für das jeweilige Verfahren gesetzlich geregelten Instanzenzugs ist dem Bundesgerichtshof indes von Gesetzes wegen verwehrt. Er übt keine allgemeine Rechtsaufsicht über die Instanzgerichte aus. Zu der von dem Gesuchsteller gewünschten Weisung an das Oberlandesgericht („Klarstellung“) ist der Bundesgerichtshof nicht befugt.

Soweit der Verurteilte erstmals mit seiner Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts - augenscheinlich exemplarisch - einen der Beschlüsse übersandt hat, mit dem ein Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) abgelehnt worden ist, kann sein Vorbringen nicht dahin ausgelegt werden, dass er gerade diese Entscheidung hat angreifen wollen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie auf den 30. Juni 2022 und damit nach seinem Schreiben vom 22. Juni 2022 datiert. Im Übrigen wäre der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Anfechtung entzogen, weil keiner der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO und § 304 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 138d Abs. 6 Satz 1 StPO geregelten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 5 erfasst Entscheidungen, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffen (§ 372 Satz 1 StPO), nicht solche gemäß §§ 364a, 364b StPO (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1975 - StB 64/75, NJW 1976, 431 f.; BeckOK StPO/Singelnstein, 44. Ed., § 364a Rn. 9, § 364b Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 304 Rn. 17). Der im Wiederaufnahmeverfahren bestellte Verteidiger ist auch kein Pflichtverteidiger im Sinne des durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) neu gefassten Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 1 (vgl. allgemein zur gebotenen restriktiven Anwendung des Ausnahmekatalogs in § 304 Abs. 4 StPO BGH, Beschluss vom 10. März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 6 mwN).

Soweit mit dem Generalbundesanwalt angenommen würde, der Verurteilte habe mit seinem Schreiben vom 22. Juni 2022 beantragt, dass der Bundesgerichtshof selbst den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zulässt, wäre dieser mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§ 367 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 140a Abs. 6 GVG) unzulässig. Da der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme darauf beharrt hat, dass sich der Senat mit seinem Vorbringen in der Sache befasst, käme eine Verweisung an das zuständige Gericht nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1985 - 2 ARs 6/85, GA 1985, 419; vom 25. März 2015 - 1 ARs 3/15, juris Rn. 3).

Es wird darauf hingewiesen, dass Schreiben des Verurteilten vergleichbaren Inhalts künftig nicht mehr beschieden werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 911

Bearbeiter: Christian Becker