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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 542

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 ARs 3/15, Beschluss v. 25.03.2015, HRRS 2015 Nr. 542


BGH 1 ARs 3/15 - Beschluss vom 25. März 2015

Unzulässiger Antrag auf Wiederaufnahme durch das Revisionsgericht (mangelnde Zuständigkeit).

§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG; § 367 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Richtet sich der Wiederaufnahmeantrag nicht an das nach Auffassung des Bundesgerichthofs zuständige Gericht, sondern allein und ausschließlich an den vom Verurteilten verfehlt für zuständig erachteten Bundesgerichtshof ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Landgericht Bremen hat den Antragsteller durch Urteil vom 30. Oktober 2009 wegen versuchter Nötigung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 20. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit näherer Begründung verworfen. Vorangegangen waren zwei Revisionsentscheidungen, die jeweils zur Aufhebung der vorangegangenen Urteile des Landgerichts Bremen in dieser Sache geführt hatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - 5 StR 513/07, NStZRR 2008, 140 und vom 20. Februar 2009 - 5 StR 555/08, NStZ 2009, 383).

Der Verurteilte beantragt nunmehr mit ausführlicher Begründung die Wiederaufnahme des vom 5. Strafsenat entschiedenen Revisionsverfahrens. Zudem betreibt er vor dem Landgericht Bremen die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens. Durch Schreiben des 5. und des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist der Verurteilte darauf hingewiesen worden, dass für die Wiederaufnahme - auch soweit eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs angegriffen wird - ausschließlich das Landgericht zuständig ist (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG) und eine Zuständigkeit des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach dem Geschäftsverteilungsplan nur dann besteht, wenn der Wiederaufnahmeantrag für begründet erklärt und ein erneutes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof angeordnet worden ist. Trotz dieser Hinweise besteht der Verurteilte auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über sein Wiederaufnahmegesuch.

Der Antrag des Verurteilten ist unzulässig, denn der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG). Eine Verweisung an das zuständige Gericht kommt vorliegend nicht in Betracht, denn der Verurteilte hat trotz der Hinweise auf die Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auf einer Entscheidung durch diesen beharrt. Der Wiederaufnahmeantrag richtet sich demgemäß nicht an das nach Auffassung des Bundesgerichthofs zuständige Gericht, sondern allein und ausschließlich an den vom Verurteilten für zuständig erachteten Bundesgerichtshof; in einem derartigen Fall ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 - 2 ARs 6/85, GA 1985, 419; MeyerGoßner/Schmitt, 57. Aufl., § 367 Rn. 3).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 StPO. Der Senat weist darauf hin, dass Schreiben des Verurteilten vergleichbaren Inhalts in Zukunft nicht mehr beschieden werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 542

Bearbeiter: Karsten Gaede