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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 173

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 388/22, Beschluss v. 29.11.2022, HRRS 2023 Nr. 173


BGH 3 StR 388/22 - Beschluss vom 29. November 2022 (LG Oldenburg)

Korrektur der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen.

§ 73 Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB; § 354 Abs. 1 StPO analog

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2022 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.673,52 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.713,52 € angeordnet.

Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Änderung des Einziehungsausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die durch das Landgericht getroffene Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand, soweit sie in Höhe von 22.673,52 € angeordnet worden ist. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages tragen die Feststellungen sie nicht. Hiernach erlangte der Angeklagte im Fall II. 4. durch den Verkauf von 350 g Marihuana zu einem Verkaufspreis von 7,20 €/g einen Betrag in Höhe von 2.520 €. Abweichend hiervon hat die Strafkammer der Berechnung des Einziehungsausspruchs einen Betrag in Höhe von "2.560 €" zu Grunde gelegt (vgl. UA 17). Der Senat hat insoweit den Tenor in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu gefasst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 3 StR 37/22, juris Rn. 2).

4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 173

Bearbeiter: Fabian Afshar