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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 554

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 37/22, Beschluss v. 22.03.2022, HRRS 2022 Nr. 554


BGH 3 StR 37/22 - Beschluss vom 22. März 2022 (LG Kleve)

Neufassung des Tenors nach Berichtigung eines Rechenfehlers bei der Einziehungsentscheidung.

§ 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. September 2021 dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 358.788,72 €, davon in Höhe von 320.210,68 € in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Mitangeklagten S., angeordnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 87 Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Es hat darüber hinaus „die Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 374.362,70 €, hiervon in Höhe von 320.210,68 € in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Mitangeklagten S., angeordnet. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den zutreffend in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen der Erfolg versagt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Kompensationsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung hält im Wesentlichen rechtlicher Nachprüfung stand. Lediglich der ausgeurteilte Betrag des Wertes von Taterträgen in Höhe von 374.362,70 € beruht auf einem Rechenfehler der Strafkammer, den diese in den schriftlichen Urteilsgründen (UA S. 64/65) richtiggestellt hat. Der Angeklagte hat Taterträge in Höhe von 358.788,72 € erzielt. Der Senat hat insoweit den Tenor in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu gefasst. Soweit das Landgericht auch den Betrag, für den der Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch mit dem Mitangeklagten haftet, infolge eines Rechenfehlers zu hoch angesetzt hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

Angesichts des geringen Erfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 554

Bearbeiter: Christian Becker