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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 22

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 297/22, Beschluss v. 15.11.2022, HRRS 2023 Nr. 22


BGH 3 StR 297/22 - Beschluss vom 15. November 2022 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB zum Nachteil der beiden Volksbanken. Jedoch ist entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht die Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 3 StGB), sondern die der Verwendung unrichtiger Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 2 StGB) erfüllt (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 93/22, NStZ 2022, 681 Rn. 9 ff.).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 22

Bearbeiter: Fabian Afshar