hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1347

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 325/20, Beschluss v. 01.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1347


BGH 3 StR 325/20 - Beschluss vom 1. Oktober 2020 (LG Koblenz)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Erfolgsaussicht).

§ 64 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Beurteilung der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB bedarf einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände. Zur Bejahung der Erfolgsaussicht ist es erforderlich, dass sich in Persönlichkeit und Lebensumstände des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie finden lassen. Der bloße Hinweis auf eine vom Sachverständigen bejahte Erfolgsaussicht genügt in der Regel jedenfalls dann nicht, wenn der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrere erfolglose Therapieversuche unternommen hat.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. April 2020 im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 Fällen, wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält hingegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht die gemäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht ohne (tragfähige) Begründung bejaht hat. Damit verliert auch die Anordnung des Vorwegvollzugs ihre Grundlage.

a) Die Beurteilung der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB bedarf einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 169/20, juris Rn. 4; vom 8. Oktober 2019 - 4 StR 421/19, juris Rn. 19). Zur Bejahung der Erfolgsaussicht ist es erforderlich, dass sich in Persönlichkeit und Lebensumstände des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie finden lassen (BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49).

b) Daran gemessen ist die Unterbringungsentscheidung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, weil ihr nicht entnommen werden kann, dass die notwendige Gesamtwürdigung vorgenommen worden wäre. Die Strafkammer hat sich darauf beschränkt mitzuteilen, der Sachverständige habe „dem Angeklagten eine positive Behandlungsprognose mit einer Therapiedauer von bis zu zwei Jahren gestellt“ (UA S. 26). Dies genügt hier nicht. Angesichts der Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten wäre vielmehr eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Erfolgsaussicht geboten gewesen. Denn der mehrfach auch wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte war in den Jahren 2009 bis 2012 bereits einmal in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Die Maßregel wurde im November 2012 für erledigt erklärt, weil er bei einem Freigang im Besitz von Betäubungsmitteln angetroffen wurde. Eine stationäre Therapie, der sich der Angeklagte von Januar bis Mai 2014 unterzog, blieb ebenfalls erfolglos. Im letzten Drittel des Jahres 2015, etwa ein halbes Jahr vor dem Beginn der hier abgeurteilten Taten, begann er, wieder Marihuana (täglich vier bis viereinhalb Gramm) und Amphetamin (ein bis eineinhalb Gramm) zu konsumieren. Den Konsum setzte er bis zu seiner Festnahme am 3. Juni 2019 fort.

3. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb unter erneuter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) neu verhandelt und entschieden werden. Die Aufhebung der zugehörigen Feststellungen ermöglicht es dem neuen Tatgericht, eine insgesamt in sich stimmige Entscheidung über die Maßregel zu treffen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1347

Bearbeiter: Christian Becker