hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1346

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 322/20, Beschluss v. 13.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1346


BGH 3 StR 322/20 - Beschluss vom 13. Oktober 2020 (LG Duisburg)

Eingeschränkte Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht.

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts - hier erst nach dem Antrag des Generalbundesanwalts eingegangen - gehen fehl.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen; seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt vielmehr, dass sie möglich sind (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 27. Juli 2017 - 2 StR 115/17, juris Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; weitere Nachweise bei MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 261 Rn. 3 und 39). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, juris Rn. 9; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).

Daran gemessen ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat aus dem Umstand, dass der in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte und möglicherweise schuldunfähige Angeklagte zunächst Geld für die begehrte Fahrt angeboten hatte, bevor er den Versuch unternahm, die Geschädigte mit vorgehaltenem Messer zum Chauffeurdienst zu zwingen, den jedenfalls möglichen Schluss gezogen, dass dieser sich einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen wollte, und die Voraussetzungen einer versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung als Rauschtat angenommen. Der Einwand der Revision, die (nach den Urteilsfeststellungen wahrscheinliche) Aufhebung der „reflexiven Handlungskontrolle“ des Angeklagten schließe denkgesetzlich aus, dass dieser sich einen geldwerten Vorteil verschaffen wollte, geht schon deshalb fehl, weil seine Einsichtsfähigkeit nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen die Strafkammer gefolgt ist, intakt und nicht beeinträchtigt war.

Es bedurfte nicht der von der Revision vermissten Erörterung, ob der Angeklagte in der Vorstellung handelte, das vor der Tat angebotene Geld zu einem späteren Zeitpunkt der Geschädigten als Ausgleich für den abgenötigten geldwerten Vorteil zu überlassen. Weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus sonstigen festgestellten Umständen lassen sich tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Fallgestaltung entnehmen.

Soweit die Revision die Beweiswürdigung hinsichtlich der Verneinung der Voraussetzungen eines entschuldigenden Putativnotstandes im Sinne des § 35 Abs. 2 StGB als „denkgesetzlich nicht nachvollziehbar“ erachtet und von einem unvermeidbaren Irrtum des Angeklagten über das Bestehen einer Notstandslage ausgeht, unternimmt sie lediglich den revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die möglichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts durch eine eigene Würdigung zu ersetzen. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten, der zeitlichen Abfolge des Geschehens und den Aussagen der Geschädigten gefolgert, dass der Angeklagte im Handlungszeitpunkt gerade nicht von einer gegenwärtigen Gefahr für sein Leben ausging.

Schließlich bedurfte es der konkreten Vorhersehbarkeit der Rauschtat grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 385/18, juris Rn. 23 mwN). Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus dem Umstand, dass der Angeklagte bereits wegen einer Trunkenheitsfahrt mit Beleidigungen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden war, geschlossen hat, dieser hätte erkennen können, dass er im Rausch Straftaten begehen könnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1346

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 77

Bearbeiter: Christian Becker