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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 654

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 63/19, Beschluss v. 02.04.2019, HRRS 2019 Nr. 654


BGH 3 StR 63/19 - Beschluss vom 2. April 2019 (LG Hannover)

Klarstellung der Verurteilung wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls im Schuldspruch; Widerspruch zwischen Urteilsgründen und Urteilstenor beim Strafausspruch.

§ 244a StGB; § 267 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2018, soweit es ihn betrifft, geändert

im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig ist,

im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen, davon in zwei Fällen versucht“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat die Änderung des Schuldspruchs gemäß 1. a) der Beschlussformel zur Folge und den aus 1. b) der Beschussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Schuldspruchänderung.

Soweit das Landgericht im Urteilstenor auf zwei Fälle, nicht einen Fall des Versuchs erkannt hat, handelt es sich erkennbar um eine offensichtliche Unrichtigkeit, so dass der Schuldspruch dementsprechend umzustellen ist. Dass von den drei festgestellten Taten, an denen der Angeklagte als Mittäter beteiligt war (Fälle II. 4. bis 6. der Urteilsgründe), lediglich eine (Fall II. 6.) im Versuchsstadium stecken blieb, ergibt sich nicht nur aus den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen (s. UA S. 8 f.), sondern entspricht auch ihrer rechtlichen Würdigung (vgl. UA S. 29).

Darüber hinaus ist im Schuldspruch klarzustellen, dass der Angeklagte in allen drei Fällen tateinheitlich des (versuchten) schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, nicht bloß des (versuchten) Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist, um die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 244 Abs. 4 StGB kenntlich zu machen und damit das - gegenüber dem (versuchten) schweren Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 1 StGB eigenständige - gesteigerte Tatunrecht zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, juris Rn. 6).

2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zudem zur Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Gesamtstrafenausspruch hält der Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte ist nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Den Urteilsgründen zufolge beläuft sich die Gesamtstrafe hingegen auf nur zwei Jahre und sechs Monate (UA S. 32). Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden, weil den Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel so nicht verhängt werden sollte. Da indes auszuschließen ist, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, kann der Senat diese selbst festsetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 349/17 -, NStZ 2018, 212 f; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 459/18 -, juris).“

Dem schließt sich der Senat an.

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

4. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Urteilstenor für den Angeklagten keine Entscheidung über die Vermögensabschöpfung vorsieht. In der Entscheidungsformel ist lediglich die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Mitangeklagten H. und Ha. angeordnet, wobei das gegen H. gerichtete Erkenntnis dahin ergänzt ist, dass er hinsichtlich eines Teilbetrages mit dem Angeklagten gesamtschuldnerisch haftet. Daraus folgt, dass die Einziehungsanordnung gegen H., sollte der Angeklagte leisten, nicht mehr zu vollstrecken ist, jedoch keine Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten selbst. Zwar ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes von Taterträgen bei allen Angeklagten vorliegen (s. UA S. 33). Wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist eine Änderung der Einziehungsentscheidung zum Nachteil des Angeklagten gleichwohl ausgeschlossen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 654

Bearbeiter: Christian Becker