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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1198

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 459/18, Beschluss v. 10.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1198


BGH 5 StR 459/18 - Beschluss vom 10. Oktober 2018 (LG Lübeck)

Widerspruch zwischen Urteilsgründen und Tenor.

§ 267 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 31. Mai 2018, soweit er betroffen ist, im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate festgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Urteilsgründe nennen demgegenüber eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden. Denn die Strafzumessungsgründe lassen eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zu und bieten deshalb keine Anhaltspunkte dafür, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Senat setzt die niedrigere der beiden Gesamtfreiheitsstrafen fest; denn es ist auszuschließen, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN).

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1198

Bearbeiter: Christian Becker