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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 116

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 433/12, Beschluss v. 27.11.2012, HRRS 2013 Nr. 116


BGH 3 StR 433/12 - Beschluss vom 27. November 2012 (LG Duisburg)

Beihilfe zum Raub (Beendigungszeitpunkt; Maßgeblichkeit des Nichtbestehens direkter Eingriffsmöglichkeiten des Eigentümers hinsichtlich der Tatbeute).

§ 249 StGB; § 27 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

Beihilfe ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig auch noch nach Vollendung der Haupttat möglich. Nach deren Beendigung ist sie indes rechtlich ausgeschlossen; in Betracht kommen dann nur Anschlussdelikte nach §§ 257 ff. StGB. Ob bei einem Raubdelikt Beendigung eingetreten ist, richtet sich danach, ob hinsichtlich der Tatbeute noch irgendwelche direkte Eingriffsmöglichkeiten des Eigentümers oder eines Beobachters bestanden hätten (vgl. BGH NStZ 2000, 31) oder die weggenommene Sache endgültig gesichert ist.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Juni 2012, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist, hat Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daher kann das Urteil insgesamt nicht bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verließen der Angeklagte und seine beiden Tatgenossen gemeinsam den Tatort und ließen dort den von ihnen - auch mit einem Holzknüppel - zusammengeschlagenen, blutenden und stöhnenden Geschädigten auf dem Boden liegend zurück. Als die Täter zum Pkw des Angeklagten liefen, hielt der Mitangeklagte T. A., ein Bruder des Angeklagten, sowohl das zuvor entwendete Handy des Geschädigten als auch das diesem weggenommene Bargeld offen in der Hand. Dies bemerkte (auch) der Angeklagte, der spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, dass der Geschädigte beraubt worden war. Der Angeklagte fuhr anschließend mit den beiden anderen in Richtung der Innenstadt (von Duisburg). Das entwendete Handy warf einer der Tatgenossen des Angeklagten während der Fahrt aus dem Autofenster. Das entwendete Geld wurde im Pkw gezählt und "später aufgeteilt". T. A. erhielt einen Teil des Geldes; "ob und in welcher Höhe seine Begleiter an dem Geld partizipierten, ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen". Das Landgericht hat diese Feststellungen rechtlich dahin gewürdigt, dass sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub strafbar gemacht habe, da er die Wegnahme des Geldes noch vor der Beendigung der Tat bemerkt und seine beiden Mittäter gleichwohl vom Tatort wegbefördert habe.

Die bisherigen Feststellungen belegen diese rechtliche Würdigung nicht. Vielmehr kann auf ihrer Grundlage nicht ausgeschlossen werden, dass der vom Mitangeklagten T. A. begangene besonders schwere Raub beendet war, als der Angeklagte diesen in Kenntnis der Entwendung des Handys und des Geldes des Überfallenen mit der Beute vom Tatort wegfuhr.

Allerdings ist zutreffend, dass Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig auch noch nach Vollendung der Haupttat möglich ist (aA LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 39 ff.). Nach deren Beendigung ist sie indes rechtlich ausgeschlossen; in Betracht kommen dann nur Anschlussdelikte nach §§ 257 ff. StGB (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 27 Rn. 6 mwN; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 56). Ob bei einem Raubdelikt Beendigung eingetreten ist, richtet sich danach, ob hinsichtlich der Tatbeute noch irgendwelche direkte Eingriffsmöglichkeiten des Eigentümers oder eines Beobachters bestanden hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 1999 - 1 StR 416/99, NStZ 2000, 31) oder die weggenommene Sache endgültig gesichert ist (vgl. MüKoStGB/Sander, 2. Aufl., § 249 Rn. 38). Dies lässt sich hier auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen: Danach wurde der Geschädigte nachts gegen 00:30 Uhr in einer menschenleeren Gegend überfallen und lag (zunächst) - schwer verletzt - auf dem Boden; sein Handy war ihm weggenommen worden, so dass er telefonisch Hilfe nicht herbeirufen konnte. Seinen Schlüsselbund hatte er während des Kampfes mit den Tätern verloren, so dass er weder sein in der Nähe abgestelltes Auto benutzen, noch seine nahe gelegene Wohnung aufsuchen konnte. Danach ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Raubtat zum Zeitpunkt des Transports des Täters durch den Angeklagten (bereits) beendet war.

Die Einheitlichkeit der Tat steht hier der Aufrechterhaltung der tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung entgegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 353 Rn. 7a), so dass die Sache in vollem Umfang der neuen Verhandlung und Entscheidung bedarf. Wegen der Tatbestandsvoraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) weist der Senat auf seine Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 3 StR 146/12, vom 28. Juni 2011 - 3 StR 167/11 und vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 334/08, NStZ-RR 2009, 77 hin.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 116

Externe Fundstellen: NStZ 2013, 463

Bearbeiter: Christian Becker