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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 104

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 368/12, Beschluss v. 14.11.2012, HRRS 2013 Nr. 104


BGH 3 StR 368/12 - Beschluss vom 14. November 2012 (LG Stade)

Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (Berücksichtigung eines möglicherweise durch Notwehr gedeckten Verhaltens zum Nachteil des Angeklagten).

§ 46 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 4. Juni 2012 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum Geschehen nach der Abgabe des ersten Schusses aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit "mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz" zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestand zwischen dem 1935 geborenen Angeklagten und dem Lebensgefährten seiner Schwester ein anhaltender Streit, der sich auch in gegenseitigen Beschimpfungen und Bedrohungen entlud. Am Tattag begab sich der Angeklagte mit einem geladenen Revolver zum Anwesen seiner Schwester, für das diese ihm ein Hausverbot erteilt hatte. Dass er die Waffe, für deren Führen er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß, schon zu diesem Zeitpunkt gegen den Lebensgefährten seiner Schwester einsetzen wollte, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. Als der Angeklagte den Hof neben dem Haus betrat, wurde er von dem sich dort aufhaltenden Lebensgefährten mit Beschimpfungen empfangen, die er seinerseits erwiderte. Der später Getötete ergriff daraufhin einen zirka 1,90 m langen Holzbalken, der die Form eines T-Trägers hatte, und trat damit dem gehbehinderten Angeklagten mit der Bemerkung gegenüber, dass er ihm die Beine "absäbele". Der Angeklagte hielt den von ihm aufgrund seiner Sehschwäche nicht genau erkennbaren Gegenstand für eine Motorsense oder ein ähnliches Werkzeug, mit dem der Geschädigte ihn verletzen würde. Als dieser weiter auf ihn zuging, wich der Angeklagte, der sich bedroht und provoziert fühlte, nicht zurück, sondern forderte den später Getöteten zweimal mit der Bemerkung, dass es "sonst knalle", vergeblich zum Stehenbleiben auf. Daraufhin stellte der Angeklagte seine Gehstütze an der Hauswand ab, ergriff seine Waffe und schoss, den Tod billigend in Kauf nehmend, aus einer Entfernung von sechs bis acht Metern auf den sich weiterhin nähernden Geschädigten. Dieser ließ, an der Schulter getroffen, den Holzbalken fallen, bewegte sich aber torkelnd noch sechs Meter auf den Angeklagten zu, bis er bewusstlos zusammensackte. Der Angeklagte stieß nun mit der Gehhilfe an den Kopf des Gestürzten und gab, als er erkannte, dass dieser zwar nur bewusstlos, aber aus seiner Sicht bereits tödlich verletzt war, aus nächster Nähe in Tötungsabsicht einen Schuss auf den Hinterkopf ab, der unmittelbar zum Tod führte. Das Landgericht hat es offengelassen, ob der Angeklagte den ersten Schuss in Notwehr abgab. Jedenfalls wegen des zweiten Schusses hat es den Angeklagten rechtsfehlerfrei des Totschlags für schuldig befunden.

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er zwei Schüsse auf sein Opfer abgegeben hat. Damit hat es aber den ersten Schuss als straferschwerend bewertet, obgleich dieser möglicherweise durch das Notwehrrecht des Angeklagten gerechtfertigt war. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese rechtsfehlerhafte Erwägung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Das Urteil musste deshalb im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit sie für die Frage von Bedeutung sind, ob die Abgabe des ersten Schusses durch den Angeklagten in Wahrnehmung eines Notwehrrechts geschah. Erfasst ist damit die Vorgeschichte der Tat (II. 1 des Urteils) sowie das Geschehen bis zur Abgabe des ersten Schusses. Die weitergehenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen stehen dagegen in keinem Zusammenhang mit dem aufgezeigten Rechtsmangel und können daher aufrechterhalten werden (§ 353 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 104

Bearbeiter: Christian Becker