hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 164

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 548/08, Beschluss v. 07.01.2009, HRRS 2009 Nr. 164


BGH 3 StR 548/08 - Beschluss vom 7. Januar 2009

Beistandsbestellung für die Nebenklage (Fortwirkung für das Revisionsverfahren); Wechsel des Beistands.

§ 397a StPO; § 143 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt A. aus O. beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Zeugin Janina S. durch Beschluss vom 21. September 2007 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO Rechtsanwältin R. als Beistand bestellt. Gegen den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwältin R. mit Schriftsatz vom 30. April 2008 fristgerecht Revision eingelegt und diese zugleich mit der nicht ausgeführten Formal- und Sachrüge begründet. Darüber hinaus hat Rechtsanwalt A. im Auftrag der Nebenklägerin mit Revisionsbegründungsschrift vom 4. August 2008 Formalrügen erhoben und die Sachrüge ausgeführt. Er hat ferner beantragt, ihn der Nebenklägerin als Vertreter für das Revisionsverfahren unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizuordnen.

Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 397a Rdn. 17). Ein Wechsel in der Person des Beistands könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 - und vom 24. September 2003 - 2 StR 322/03). Gründe für den Widerruf der Bestellung von Rechtsanwältin R. hat die Nebenklägerin jedoch nicht vorgetragen. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 164

Bearbeiter: Ulf Buermeyer