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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 443

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 10/26, Beschluss v. 25.02.2026, HRRS 2026 Nr. 443


BGH 2 StR 10/26 - Beschluss vom 25. Februar 2026 (LG Frankfurt)

Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als offensichtlich unzulässig (nicht zur Mitwirkung berufene Richter; Beteiligung an einer Vorentscheidung im Revisionsverfahren; Revisionsrücknahme).

§ 24 StPO; § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 10. Februar 2026 gegen „die dem 2. Strafsenat angehörenden Richtenden Menges, Lutz, Meyberg, Herold und Schmidt, die den Beschluss 2 StR 352/23 angeblich unterschrieben haben“, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2025 zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht, unter Einbeziehung der in einer Vorverurteilung festgesetzten Einzelstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und unter Einbeziehung der Einziehungsentscheidung aus der Vorverurteilung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in sechsstelliger Höhe angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 (2 StR 352/23, NStZ 2025, 355) im Einziehungsausspruch geringfügig korrigiert, im Übrigen unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten unter Auflösung der Gesamtstrafe aus der Vorverurteilung und Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach Einlegung und Begründung seiner hiergegen gerichteten Revision hat der Angeklagte mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom 10. Februar 2026 unter Bezug auf ein beim Landgericht eingereichtes Ersuchen um Verfahrenseinstellung die Mitglieder des Senats, die den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2024 gefasst hatten, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er „nicht davon ausgehen [könne], dass die abgelehnten Richtenden nun in ihrer neuen Entscheidung von ihrer fehlerhaften [Rechts-]Auffassung aus dem Beschluss vom 4.12.2024 abrükken“. Mit Schriftsatz des weiteren Verteidigers vom 16. Februar 2026 hat der Angeklagte „die Revision“ zurückgenommen.

1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig.

a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn ein abgelehnter Richter oder eine abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung im Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13, BVerfGE 142, 1, 4 f. mwN). Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lutz und Richterin am Bundesgerichtshof Herold, die an der Beschlussfassung vom 4. Dezember 2024 beteiligt waren, gehören, wie den Verteidigern mitgeteilt worden ist, der Spruchgruppe nicht an, die im zweiten Rechtsgang über die Revision des Angeklagten zu entscheiden hatte.

b) Offensichtlich unzulässig ist das Ablehnungsgesuch aber auch, soweit der Angeklagte es mit der Beteiligung von Vorsitzender Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, Richter am Bundesgerichtshof Meyberg und Richter am Bundesgerichtshof Schmidt an der Senatsentscheidung vom 4. Dezember 2024 rechtfertigt. Die Beteiligung an einer Vorentscheidung begründet die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 209/10, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 20, und vom 19. April 2018 - 3 StR 23/18, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 22, jew. mwN). Die unzureichende Rechtfertigung steht - auch eingedenk der verfassungsrechtlichen Grenzen des § 26a StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, BVerfGK 5, 269) - rechtlich einer fehlenden Begründung des Ablehnungsgesuchs gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 209/10, aaO, und vom 19. April 2018 - 3 StR 23/18, aaO, jew. mwN). Nach Revisionsrücknahme kann überdies keine Sachentscheidung mehr ergehen.

2. Die Kostenentscheidung betreffend die vom Angeklagten rechtswirksam zurückgenommene Revision ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 443

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade