HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 642
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 352/23, Beschluss v. 10.04.2025, HRRS 2025 Nr. 642
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2025 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2023 mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 unter Erstreckung auf den Nichtrevidenten im Strafausspruch aufgehoben, in der Einziehungsentscheidung abgeändert und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; die weitergehende Revision hat er als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. März 2025 hat der Angeklagte gegen den Senatsbeschluss Anhörungsrüge erhoben. Er macht geltend, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, „weil sich der GBA, wie im Schriftsatz vom 1.12.2023 [gemeint ist offensichtlich der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Dezember 2023] auf Seite 2 ausgeführt ist, überhaupt nicht, zu der mit der Revisionsbegründung auf Seite 2 auch ausgeführten Rüge befasst“ habe, die Strafkammer habe den in der Revisionsbegründung wiedergegebenen Hilfsbeweisantrag zu Unrecht zurückgewiesen.
2. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Angeklagte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Der Senat hat über die Revision eingehend und umfassend beraten. Gegenstand der Beratung waren auch die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 4. Dezember 2023.
Ein Verstoß gegen den Anspruch des Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Verteidigung im hiesigen Verfahren nicht für durchgreifend gehalten hat, noch daraus, dass der Senatsbeschluss sich hierzu nicht ausführlicher als geschehen verhält. Der mit der Gehörsrüge herausgestellte „Hilfsbeweisantrag“ betraf allein die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Frage nach dem Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, zu der sich sowohl der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift als auch der Senatsbeschluss verhalten. Eine weitergehende Begründung war weder erforderlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463, und vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11, StraFo 2014, 391, 392).
Soweit der Angeklagte die Ausführungen des Generalbundesanwalts und des Senats beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörungsrüge nicht dazu dient, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14, Rn. 6, und vom 12. September 2023 - 2 StR 230/22, Rn. 3). Die gebotene Prüfung ist, wie ausgeführt, erfolgt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - 4 StR 149/23, Rn. 4).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 642
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede