HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 260
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, StB 58/25, Beschluss v. 10.12.2025, HRRS 2026 Nr. 260
Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird
1. der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2025 aufgehoben, soweit die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens in dem Fall II. 14. der Anklageschrift vom 17. Juni 2025 abgelehnt worden ist;
2. die Anklage des Generalbundesanwalts vom 17. Juni 2025 auch hinsichtlich des Falls II. 14. der Anklageschrift zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren insoweit vor dem 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf eröffnet.
Der Generalbundesanwalt wirft der Angeklagten P. mit der zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhobenen Anklage vor, sich am 9., 10. und 11. Februar 2023 in drei Fällen (Fälle II. 11., II. 12. und II. 14.) in B. als Mitglied an einer Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zweck und Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind, und dabei durch jeweils dieselbe Handlung - im Fall II. 11. in drei tateinheitlichen Fällen und im Fall II. 14. in zwei tateinheitlichen Fällen - mit anderen gemeinschaftlich andere Personen durch Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes, mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung an der Gesundheit geschädigt zu haben sowie in einem Fall (II. 12.) zudem durch dieselbe Handlung nach ihrer Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu angesetzt zu haben, einen anderen Menschen aus niedrigen Beweggründen heimtückisch zu töten.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 30. Oktober 2025 unter anderem die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen hinsichtlich der allein der Angeklagten P. zur Last gelegten Tat II. 14. (Tat vom 11. Februar 2023 in B. zum Nachteil von F. und Br.) gemäß § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht, dass die Angeklagte P. - eine entsprechende Identifizierung unterstellt - die späteren Tatopfer F. und Br. beobachtet, als dem rechten Spektrum zugehörig erkannt und diese Beobachtung den späteren Angreifern mitgeteilt habe. Zudem hat es die Angeklagte P. gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, dass sie sich hinsichtlich der Tat II. 12. (Tat vom 10. Februar 2023 in B. zum Nachteil des T.) der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben könnte.
Die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wendet sich gegen den genannten Beschluss, soweit die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Tat II. 14. der Anklageschrift abgelehnt worden ist.
Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt auch hinsichtlich Fall II. 14. der Anklageschrift zur Eröffnung des Hauptverfahrens unter Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.
1. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2; vom 7. Oktober 2021 - StB 31 u. 32/21, juris Rn. 9; jeweils mwN). Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2003 - StB 3/03, aaO; vom 7. Oktober 2021 - StB 31 u. 32/21, aaO). Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich.
Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse - nicht unüberwindbar erscheinende - Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind. Die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und auf keiner unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2019 - StB 17/18, juris Rn. 16; vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 17; vom 19. Januar 2010 - StB 27/09, BGHSt 54, 275 Rn. 60, jeweils mwN). In einem derartigen Zweifelsfall dürfen diffizile Beweiswürdigungsfragen nicht im Zuge einer vorläufigen Tatbewertung auf Aktenbasis, ohne den unmittelbaren Eindruck gerade des Personalbeweises auf das erkennende Gericht, womöglich endgültig entschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2025 - StB 69/24, NStZ 2025, 571, 572; vom 10. Juli 2024 - StB 29/24 u.a., juris Rn. 31; vom 19. Januar 2010 - StB 27/09, aaO, Rn. 79; BeckOK StPO/Ritscher, 57. Ed., § 203 Rn. 6; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 203 Rn. 5; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 203 Rn. 14 mwN).
Der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 16; vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 24 ff.).
2. Die nach diesen Vorgaben vorzunehmende Bewertung ergibt, dass die Angeklagte der ihr vorgeworfenen Straftat in Fall II. 14. der Anklageschrift hinreichend verdächtig ist. Denn das Ermittlungsergebnis rechtfertigt bei vorläufiger Tatbewertung die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Angeklagte P. an dieser Tat aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit den unmittelbaren Tätern durch wesentliche Tatbeiträge beteiligte.
So spricht zunächst für einen hinreichenden Tatverdacht insbesondere der sich bei den Taten wiederholende modus operandi und die der Angeklagten P., die wahrscheinlich ein Mitglied der kriminellen Vereinigung war, hierbei wiederholt zukommende Rolle einer „Späherin“. Bei der gebotenen vorläufigen Würdigung wurden bei der Tat zum Nachteil der polnischen Staatsangehörigen R. Ba., J. Ba. und B. W. (Fall II. 11. der Anklageschrift) die Geschädigten von der Angeklagten P. sowie dem gesondert Verfolgten Tr. beobachtet und in der Stadt verfolgt, wobei die Angeklagte P. die übrigen Beteiligten mit ihrem Mobiltelefon über den aktuellen Standort der drei ausgewählten Opfer informierte. Bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten T. (Fall II. 12. der Anklageschrift) ergibt sich aus den Videoaufzeichnungen, dass die Angeklagte P. und ihre Begleiter am S. Platz mit der Straßenbahn eintrafen und dort nach potenziellen Opfern Ausschau hielten.
Auch im Fall II. 14. der Anklageschrift ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Angeklagten P. die Aufgabe einer „Späherin“ zukam. Ausweislich der Videoaufzeichnung aus der fahrenden Straßenbahn hielten sich die Geschädigten F. und Br. im vorderen Haltestellenbereich auf, während sich die Angeklagte P. und die unbekannte männliche Person in einer Entfernung von 18,4 Metern (siehe dazu den Vermerk des LKA Sachsen vom 6. November 2025) im hinteren Bereich der Haltestelle an der Ecke eines dort gelegenen Glasgebäudes befanden. Die Angeklagte P. schaute dabei in Richtung der Geschädigten F. und Br. Die Abbildung 8 des Ergänzungsvermerks vom 17. September 2024 zum Videoauswertebericht von KK H. (SA Fallakte M. Straße B., Bl. 181) verdeutlicht überdies mit ausreichender Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagte P. in der Lage war, an ihrem Begleiter (unbekannte männliche Person 20) vorbeizuschauen. Aufgrund der - in der Videoaufzeichnung ersichtlichen - guten Ausleuchtung des Haltestellenbereichs war es zudem möglich, die Bekleidung des Geschädigten F., der ihr den Rücken zuwandte, mit einer“ “-Jacke, die eine große 3DApplikation mit dem Schriftzug“ “ auf dem Rücken aufwies, auch aus der Position der Angeklagten P. im hinteren Haltestellenbereich zu erkennen.
Dass es sich bei einer der Personen an der Haltestelle Mó. um die Angeklagte P. handelte, ergibt sich mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aus dem Ergänzungsvermerk vom 17. September 2024 zum Videoauswertebericht von KK H. (SA Fallakte M. Straße B., Bl. 177 ff., 183). Dort wird die Angeklagte P. nachvollziehbar aufgrund der von ihr getragenen Kleidung identifiziert.
Überdies muss bei vorläufiger Würdigung die Auswahl der Geschädigten F. und Br. als Tatopfer nicht an der Haltestelle Mó. - wie aus der Videoaufzeichnung aus der fahrenden Straßenbahn ersichtlich - aus einer Entfernung von 18,4 Metern (siehe dazu den Vermerk des LKA Sachsen vom 6. November 2025) getroffen worden sein. Denn die Geschädigte Br. hat in ihrer Vernehmung angegeben, sie und der Geschädigte F. seien „mehrfach auf dem Platz im Kreis gelaufen, um sich zu orientieren“, bevor sie in die Straßenbahn eingestiegen seien (SA Fallakte M. Straße B., Vernehmung der Zeugin Br. vom 1. März 2023, Bl. 34 ff., Bl. 40).
Dass auf dem Video, welches an der Straßenbahnhaltestelle aufgenommen wurde, nicht zu sehen ist, dass die Angeklagte P. mit einem Mobiltelefon telefonierte, steht einem hinreichenden Tatverdacht einer Informationsweitergabe nicht zwingend entgegen. So kommt in Betracht, dass die Angeklagte zu einem anderen Zeitpunkt telefonierte. Angesichts des Umstandes, dass die später Geschädigten mehrfach im Kreis liefen, um sich zu orientieren, erscheint es möglich, dass die Angeklagte P. zeitlich vor der Videoaufnahme Kontakt zu den anderen Mitgliedern der Vereinigung aufnahm. Ebenso lässt sich eine weitere Videoaufnahme aus der Straßenbahn nach dem Zustieg der unmittelbaren Täter mit einer nachträglichen Kontaktaufnahme in Einklang bringen. Ausweislich des Auswertevermerks zeigt die Aufnahme, wie die gesondert Verfolgte Sc. telefonierte, das Telefon anschließend an den gesondert Verfolgten G. übergab, welcher die Geschädigten nach Beendigung des Telefonats permanent im Blick behielt, bevor die Tätergruppe gemeinsam mit diesen an der Haltestelle M. Straße ausstieg, wo es nach einigen Minuten Fußweg zum Überfall kam. Hinzu kommt, dass ein Telefonat der Angeklagten P. nicht zwangsläufig auf dem Video zu sehen sein muss, namentlich bei etwaiger Verwendung eines mobilen Kopfhörers und Mikrofons.
Nach alledem besteht bei vorläufiger Würdigung aller Beweismittel hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Beteiligung der Angeklagten P. an der Tat II. 14. der Anklageschrift. Eine abschließende Beweiswürdigung muss - entsprechend den eingangs ausgeführten Grundsätzen - der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 260
Bearbeiter: Fabian Afshar