HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1373
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 174/25, Beschluss v. 30.06.2025, HRRS 2025 Nr. 1373
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Februar 2025 (823 Ds 273 Js 167914/21) ist das Amtsgericht München zuständig.
Die Amtsgerichte Tiergarten und München streiten darüber, welches von ihnen für die weiteren nachträglichen Entscheidungen zuständig ist, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der vom Amtsgericht München am 19. Februar 2025 gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe beziehen.
Mit Beschluss vom 4. März 2025 hat das Amtsgericht München die weiteren die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO an das „Amtsgericht Berlin-Spandau“ mit der Begründung abgegeben, dass der Verurteilte im dortigen Bezirk seinen Wohnsitz habe. Das (gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Berliner Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten [Zuweisungsverordnung - ZuwV] vom 8. Mai 2008 [GVBl. 2008, S. 116] insoweit allein zuständige) Amtsgericht Tiergarten hat um Prüfung der Aufhebung des Abgabebeschlusses gebeten, weil „[w]eder der Verurteilte noch seine aus der anliegenden aktuellen Melderegisterauskunft ersichtliche Ehefrau, die auch in dem Urteil Erwähnung findet, […] in B. amtlich gemeldet [sind]“ und ihr Aufenthalt „hier nicht bekannt“ sei.
Nachdem das Amtsgericht München die „Rücknahme der Bewährungsüberwachung“ abgelehnt hat, hat das Amtsgericht Tiergarten die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.
1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte München (Bezirk des Oberlandesgerichts München) und Tiergarten (Bezirk des Kammergerichts) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
2. Für die weitere Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Februar 2025 beziehen, ist das Amtsgericht München zuständig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:
„Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Tiergarten sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Behördenauskunft des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Stadt B. vom 26. März 2025 war der Verurteilte bis 28. Juli 2017 in B. - zuletzt unter der Anschrift - wohnhaft. Als seine aktuelle Anschrift mit Einzugsdatum vom 2. Januar 2018 gilt demnach die Adresse . Unter der im Rubrum des Urteils und der Beschlüsse des Amtsgerichts München genannten Adresse , war der ab dem 4. Februar 2014 in B. sesshaft gewesene Verurteilte - folgt man der Behördenauskunft - zu keinem Zeitpunkt wohnhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte, der sämtliche dem Urteil zu Grunde liegenden Taten in der Zeit von April bis Juni 2020 in U. begangen hat, in B. wohnhaft sein könnte, sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Urteilsgründe geben lediglich wieder, der Angeklagte habe einen festen Wohnsitz (UA S. 8), benennen diesen jedoch nicht. Daher bleibt auch unklar, auf welcher Grundlage die Wohnsitzangabe im Rubrum beruht; jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verurteilte insoweit die Unwahrheit gesagt hat. Der Hinweis des Amtsgerichts München auf den Beschluss des Senats vom 27. September 2006 (2 ARs 332/06) geht fehl, weil hier nicht der Verurteilte am Ort des Wohnsitzgerichts unauffindbar ist, sondern schon nichts dafür spricht, dass dieser überhaupt in B. wohnt.“
Dem tritt der Senat bei und merkt ergänzend an, dass der Verurteilte unter der Anschrift in H. ebenfalls nicht zu ermitteln ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1373
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede