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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 209

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 448/25, Beschluss v. 15.10.2025, HRRS 2026 Nr. 209


BGH 2 StR 448/25 - Beschluss vom 15. Oktober 2025 (LG Rostock)

Jugendstrafe (schädliche Neigungen: bereits angelegte Persönlichkeitsmängel; Bemessung: erzieherische Gesichtspunkte, keine bloß formelhafte Erwähnung); Einheitsjugendstrafe (selbständige Bewertung aller zuvor begangenen Straftaten).

§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG; § 18 Abs. 2 JGG; § 31 Abs. 2 JGG

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27. Januar 2025, soweit es sie betrifft,

a) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

b) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten K. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.200 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Rostock zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. des Betruges, der Nötigung und des Diebstahls in acht Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 29. August 2024 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.200 Euro angeordnet. Den Angeklagten B. hat es des Betruges und der Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolge; im Übrigen sind sie unbegründet.

1. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2. Die Strafaussprüche gegen beide Angeklagte halten hingegen der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift zu dem Ausspruch über die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe gegen den Angeklagten K. ausgeführt:

„Der Strafausspruch kann […] keinen Bestand haben.

[…] Das Landgericht hat in Bezug auf den Angeklagten schädliche Neigungen angenommen und daher eine Jugendstrafe verhängt […]. Dabei begründet das Landgericht die schädlichen Neigungen damit, dass der Angeklagte derzeit weder eine Schule besuche […] noch an einer beruflichen qualifizierenden Maßnahme teilnehme. Auch sonst seien deutlich positive Veränderungen in seiner Lebensführung seit der Begehung der Taten nicht festzustellen. Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat nicht bedacht, dass schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG in der Regel nur angenommen werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben und deshalb weitere Straftaten zu befürchten sind (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2025 - 2 StR 21/25, juris Rn. 8 m. w. N.).

[…] Zum einen lässt sich den Urteilsgründen nicht hinreichend entnehmen, dass beim Angeklagten schon vor den hiesigen Taten Persönlichkeitsmängel vorlagen, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt. Zwar ist der Angeklagte vor den hiesigen Taten bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, jedoch lässt sich allein daraus - ungeachtet dessen, dass das Landgericht für die Begründung von schädlichen Neigungen keinen Bezug auf das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten nimmt - noch nicht das Vorliegen von Persönlichkeitsmängeln herleiten.

[…] Von der Verfolgung des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hat die Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2023 nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen, was darauf hinweist, dass diese Tat als so geringfügig zu bewerten war, dass sie für die Annahme des Vorhandenseins schädlicher Neigungen nicht herangezogen werden kann (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 6. November 2024 - 2 StR 290/24, juris Rn. 22).

[…] Die vor den hiesigen Taten erfolgte Verurteilung vom 19. Dezember 2023 wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung führte zu einer Weisung des Amtsgerichts Rostock. Zwar könnten die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten Hinweise auf Persönlichkeitsmängel des Angeklagten enthalten, jedoch lässt sich dies allein anhand der Mitteilung des Schuldspruchs nicht feststellen. Den jeweiligen Sachverhalt teilt das Landgericht nicht mit, sodass auch nicht überprüft werden kann, ob es sich gegebenenfalls um Gelegenheits-, Konflikt- oder Notdelikte handelt, welche wiederum nicht auf schädliche Neigungen hindeuten (vgl. dazu etwa Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 17 Rn. 26 m. w. N.). […] Inwieweit die der letzten Verurteilung vom 29. August 2024 zugrunde liegenden Taten auf bereits angelegte Persönlichkeitsmängel des Angeklagten schließen lassen, ist mangels Darlegung der Taten ebenfalls nicht überprüfbar.

[…] Auch die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bzw. sein bisheriger Lebenslauf belegen noch keine schädlichen Neigungen.

[…] Insoweit ist zu besorgen, dass sich das Landgericht lediglich auf die Prüfung des Vorliegens von Persönlichkeitsmängeln zum Zeitpunkt des Urteils beschränkt hat. Aber auch diesbezüglich erweist sich das Urteil als rechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten im Urteilszeitpunkt noch vorgelegen haben. Dagegen könnte der vom Landgericht strafmildernd berücksichtigte Umstand sprechen, dass sich der Angeklagte von der Verbüßung des zweiwöchigen Arrestes nach der Verurteilung vom 29. August 2024 durchaus beeindruckt gezeigt hat. Inwieweit sich dies auf etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten ausgewirkt hat bzw. […] [trotzdem] weitere Straftaten zu befürchten sind, lässt das Gericht unerörtert.

[…] Die Bemessung der Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG weist ebenfalls Rechtsfehler auf.

[…] Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu beachten. Die Begründung darf aber nicht wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe unter erzieherischen Gesichtspunkten abzuwägen. Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist. Eine formelhafte Erwähnung der erzieherischen Erforderlichkeit der verhängten Jugendstrafe genügt insoweit nicht (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2025 - 2 StR 21/25, juris Rn. 15 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Formulierung der Jugendkammer, dass sie unter Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs, der sich aus der bisherigen Entwicklung des Angeklagten und den vorgenannten, für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungserwägungen ergebe, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 29. August 2024 eine Jugendstrafe von einem Jahr für erforderlich hielt […], nicht. Eine aktuelle Bewertung des Erziehungsbedarfs des Angeklagten, die u.a. berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Wochen Jugendarrest verbüßt hat, wovon er sich durchaus beeindruckt gezeigt habe […], lassen die Urteilsgründe vermissen (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2025 - 2 StR 21/25, juris Rn. 16).

[…] Zudem hat das Landgericht nicht bedacht, dass bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung verliert. Die zuvor begangenen Straftaten sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Das zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatgericht hat daher im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbstständige und von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 12. März 2025 - 4 StR 73/25, juris Rn. 4 m. w. N.).

Daran fehlt es vorliegend. Die Jugendkammer hat bei Bemessung der Jugendstrafe zunächst allein die für die abgeurteilten Taten maßgeblichen Zumessungserwägungen dargestellt. Sodann hat sie unter Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs, der sich aus der bisherigen Entwicklung des Angeklagten und den vorgenannten, für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungserwägungen ergebe, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 29. August 2024 eine Jugendstrafe von einem Jahr für erforderlich erachtet […]. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass sich das Landgericht der Notwendigkeit, eine neue, selbstständige Bewertung aller früher und jetzt abgeurteilten Taten vornehmen zu müssen, nicht bewusst war. Die Strafzumessungserwägungen beziehen sich lediglich auf die jetzt neu abzuurteilenden Taten. Eine Auseinandersetzung mit der früheren Entscheidung und ihrer Bedeutung für den Erziehungsbedarf lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Einbeziehung des vorangegangenen Urteils der Jugendkammer erfolgte somit lediglich formelhaft (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 12. März 2025 - 4 StR 73/25, juris Rn. 5 f.).

[…] Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind mit aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine umfassende neue Prüfung zu ermöglichen (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2025 - 2 StR 21/25, juris Rn. 17).“ Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:

Das Landgericht hat zudem rechtsfehlerhaft übergangen, dass nicht lediglich das Urteil vom 29. August 2024 einzubeziehen war, sondern auch das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 19. Dezember 2023, das bereits das Urteil vom 29. August 2024 einbezogen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Das neue Tatgericht wird im Falle erneuter Verhängung von Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG über die in seinem Ermessen stehende Anrechnung des verbüßten Jugendarrests von zwei Wochen aus der Verurteilung vom 29. August 2024 zu entscheiden haben.

b) Bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen gegen den Angeklagten B., der Entscheidung über die Unerlässlichkeit der Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen und der Beurteilung der Kriminalprognose hat das Landgericht jeweils zum Nachteil dieses Angeklagten eingestellt, dass er die abgeurteilten Taten am 16. April 2024 unter laufender Bewährung begangen habe. Der Senat kann die Richtigkeit dieser Erwägung nicht überprüfen, da die Urteilsgründe weder das Datum der Rechtskraft der Vorverurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe vom 16. November 2023 noch den Zeitpunkt des späteren Widerrufs der zunächst gewährten Strafaussetzung mitteilen. Der Rechtsfehler entzieht dem Strafausspruch gegen den Angeklagten B. insgesamt die Grundlage; die Sache bedarf insofern neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen mit auf, um neue widerspruchsfreie Feststellungen insbesondere zu der Vorverurteilung vom 16. November 2023 zu ermöglichen.

3. Der Einziehungsausspruch war aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts um die Anordnung der lediglich gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten K. auf den Einziehungsbetrag zu ergänzen. Die Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt eine Mitverfügungsgewalt des gesondert verfolgten Komplizen in den von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen betroffenen drei Diebstahlsfällen. Die daraus resultierende gesamtschuldnerische Haftung ist, ohne dass es einer namentlichen Bezeichnung des mithaftenden Gesamtschuldners bedürfte, im Tenor zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 - 2 StR 112/25, Rn. 5 mwN). Dass das Landgericht nicht auch hinsichtlich der abgeurteilten Betrugstat eine Einziehungsentscheidung getroffen hat, beschwert die Angeklagten nicht.

4. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch. Ein die sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer begründender Umstand nach § 41 Abs. 1 JGG ist im zweiten Rechtsgang nicht mehr gegeben, was gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 JGG die sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts begründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 209

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede