HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 425
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 21/25, Beschluss v. 25.02.2025, HRRS 2025 Nr. 425
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. Juli 2024, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit bewaffnetem Sichverschaffen von Cannabis schuldig ist;
b) aufgehoben
aa) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen und
bb) im Adhäsionsausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Verschaffen von Cannabis mit Waffen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es ihn „dem Grunde nach verurteilt, dem Adhäsionskläger wegen der Tat vom 09.12.2023 Schadensersatz sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen“, und festgestellt, „dass der Angeklagte […] verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus der Tat vom 09.12.2023 künftig entstehen, zu ersetzen“. Es hat ferner festgestellt, „dass der Anspruch des Adhäsionsklägers aus einer unerlaubten Handlung resultiert“. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen verabredete der Angeklagte mit den ebenfalls verurteilten Mitangeklagten R. und K. sowie einem unbekannt gebliebenen Mittäter, einen Drogenhändler, bei dem der Angeklagte 300 Gramm Marihuana bestellte, anlässlich der Drogenübergabe am 9. Dezember 2023 zu überfallen. Der Angeklagte plante, mittels der erbeuteten Drogen Schulden zu begleichen. Dabei war ihm bekannt, dass seine drei Tatgenossen bei der Tatausführung einen Schreckschussrevolver und jedenfalls ein Messer mitführen würden. Ein konkreter Einsatz der Waffen war nicht verabredet.
Am vereinbarten Treffpunkt nahm der unbekannte Mittäter den Lieferanten und dessen Begleiter in Empfang, während sich R. und K. in einem nahegelegenen Gebüsch versteckten. Der Angeklagte hielt sich in einer Entfernung von 25 bis 30 Metern im Hintergrund. Der unbekannte Mittäter bedrohte den Lieferanten mit dem Revolver. Gleichzeitig kamen R. und K. aus dem Gebüsch und zogen beide die von ihnen mitgeführten Messer. Sie forderten vom Lieferanten die Herausgabe einer schwarzen Umhängetasche, in der dieser das Marihuana verwahrte. Als dieser die Tasche an seinen Körper presste, schlug K. ihn mehrmals mit der Faust in das Gesicht. R. versetzte dem Begleiter des Lieferanten drei oder vier wuchtige Faustschläge in das Gesicht. Anschließend stachen K. und R. - mit Verletzungsvorsatz - mit ihren Messern auf die Oberkörper des Lieferanten und seines Begleiters ein, wodurch sie beide Geschädigte erheblich verletzten. K. zog dem Lieferanten die Tasche von der Schulter, während R. dem Begleiter eine Geldbörse aus der Jacke entwendete, die unter anderem 130 Euro Bargeld enthielt. Alle Beteiligten ergriffen sodann die Flucht.
Von den 300 Gramm Marihuana in der Tasche gab der Angeklagte 100 Gramm zur Begleichung seiner Schulden weiter. Die restlichen Drogen wurden durch die Tatbeteiligten und eine weitere Person zum Teil konsumiert, im Übrigen untereinander verteilt. Der Wirkstoffgehalt des Marihuanas lag bei mindestens 5 % THC.
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nur teilweise stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift insoweit ausgeführt:
„Die Urteilsgründe belegen zwar eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und mit Verschaffen von Cannabis mit Waffen. Die tateinheitlich verwirklichte versuchte schwere räuberische Erpressung tritt jedoch gegenüber dem vollendeten schweren Raub, da sie auf denselben Gegenstand - nämlich die schließlich durch den Raub erbeutete […]-Umhängetasche - gerichtet war (UA S. 7), als mitbestrafte Vortat zurück (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - 4 StR 554/03, juris Rn. 3; und Urteil vom 18. November 1966 - 4 StR 120/66, juris Rn. 6; MüKoStGB/Sander, 4.Aufl., § 249 Rn. 43, § 255 Rn. 12; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 23)“.
Dem schließt sich der Senat an, ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO und lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung entfallen.
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Jugendkammer hat rechtsfehlerfrei gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG bei dem zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. Hingegen halten ihre Erwägungen zum Vorliegen schädlicher Neigungen, zur Schwere der Schuld und zur Höhe der verhängten Jugendstrafe revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Bereits die Annahme schädlicher Neigungen des Angeklagten entbehrt einer zureichenden rechtlichen Begründung. Die Jugendkammer hat - in Anlehnung an die Strafzumessung bei Erwachsenen - zunächst die für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte dargestellt. Sie hat daraus den Schluss gezogen, dass bei dem Angeklagten „also schädliche Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG, die die Anwendung von Jugendstrafe erfordern, auch gegenwärtig noch“ vorlägen. Sie hat dabei nicht bedacht, dass schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG in der Regel nur angenommen werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - 3 StR 549/18, NStZ-RR 2019, 159, und vom 20. Februar 2024 - 1 StR 30/24, NStZ 2024, 615 Rn. 4, jew. mwN). Davon kann bei einem Täter, der - wie der Angeklagte - bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, regelmäßig nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Der insoweit von der Jugendkammer zugunsten des Angeklagten eingestellte Umstand, er sei „kaum strafrechtlich in Erscheinung getreten“, wird durch die Urteilsgründe nicht belegt. Denn die Jugendkammer hat aus dem Blick verloren, dass die beiden gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren jeweils nach § 45 Abs. 1 JGG eingestellt wurden. Damit fehlt es an einer prozessordnungsgemäßen Grundlage für ein Erkenntnis zur Schuld (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 BvR 2282/16, NJW 2017, 1539, 1540 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 386/18, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 35; vgl. auch Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 17 Rn. 27 mwN).
b) Auch die Bewertung der Schwere der Schuld erweist sich als rechtsfehlerhaft.
aa) Der Schuldgehalt der Tat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden ist jugendspezifisch zu bestimmen. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG bemisst sich nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt ist aber insofern von Belang, als aus ihm Rückschlüsse auf die innere Tatseite und damit die Schwere der Schuld gezogen werden können. Diese bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbezogenen Beziehung des Täters zu dieser. Welche Bedeutung dabei den einzelnen Zumessungsgesichtspunkten zukommt, hängt vom Einzelfall ab. Das Tatgericht hat dazu eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, Rn. 18 ff.; vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428, 429 Rn. 8, und vom 29. Juni 2023 - 3 StR 56/23, NStZ-RR 2023, 293, 294, jew. mwN).
bb) Diesen Erfordernissen genügen die Urteilsgründe nicht. Die Jugendkammer begründet die Schwere der Schuld des Angeklagten allein mit dem Umstand, dass dieser „aus nichtigen Gründen - um Schulden zu begleichen bzw. um sich zu bereichern - zur Anwendung von Gewalt bereit“ gewesen sei. Damit ist indes lediglich der Raub- und Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten belegt. Eine tatzeitbezogene Schuldbemessung nach jugendspezifischen Gesichtspunkten anhand der Persönlichkeitsentwicklung und des Reifegrades des Täters fehlt.
c) Auch die Bemessung der Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG begegnet durchgreifenden Bedenken.
aa) Nach dieser Vorschrift ist auch dann, wenn eine Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, bei der Bemessung der Strafhöhe der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 JGG) vorrangig zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu beachten. Die Begründung darf aber nicht wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe unter erzieherischen Gesichtspunkten abzuwägen. Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 2 StR 179/20, StV 2020, 680, 681 Rn. 5, und vom 6. Juni 2023 - 2 StR 78/23, NStZ 2024, 113 Rn. 4, jew. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 - 5 StR 205/23, NStZ 2024, 615, 619 Rn. 45).
bb) Diesen Anforderungen genügt die Formulierung der Jugendkammer „unter Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs, der sich aus der jeweiligen Entwicklung der Angeklagten und den vorgenannten, für und gegen sie sprechenden Strafzumessungserwägungen ergibt, erachtet die Kammer folgende Jugendstrafen für erforderlich“, nicht. Eine aktuelle Bewertung des Erziehungsbedarfs des Angeklagten, der nicht vorbestraft ist und sich weiterhin in der Berufsausbildung befindet, lassen die Urteilsgründe vermissen (vgl. zur formelhaften Erwähnung des Erziehungsgedankens BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 2 StR 179/20, StV 2020, 680, 681 Rn. 6, und vom 11. November 2020 - 2 StR 321/20, StV 2022, 39 Rn. 4). Soweit die Jugendkammer der auch nach der Tat fortgesetzten Ausbildung des Angeklagten keinerlei Bedeutung beimisst, weil der Angeklagte „schon zur Tatzeit […] bereits seit mehr als einem Jahr an dieser Ausbildung teil[nahm]“, übersieht sie, dass der Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung über einen Zeitraum von sieben Monaten - Tatzeit war der 9. Dezember 2023, Urteilszeitpunkt der 15. Juli 2024 - Gewicht bei der Beurteilung des Erziehungsbedarfs zukommen kann.
d) Die dargelegten Mängel bedingen die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat hebt auch die zugrundeliegenden Feststellungen auf, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine umfassende neue Prüfung zu ermöglichen.
3. Der Adhäsionsanspruch hat in Gänze keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift hierzu zutreffend ausgeführt:
„a) Der Erlass eines - im Adhäsionsverfahren grundsätzlich nach § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO möglichen - Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 3 StR 280/20, BeckRS 2020, 29375 Rn. 9; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 406 Rn. 3a). Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund des Anspruchs vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Hier hat der Adhäsionskläger indes von vornherein entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO weder den geltend gemachten materiellen Schadensersatz noch das Schmerzensgeld (der Größenordnung nach) beziffert, sondern lediglich ausgeführt, die Bezifferung der Ansprüche solle gegebenenfalls einem nachfolgenden Zivilverfahren vorbehalten bleiben (SA Bd. IV Bl. 48, 52 f.). Mangels Bezifferung können die Anträge nicht der Höhe nach strittig sein. Die Forderungen wurden auch nicht durch Sachvortrag unterlegt.
Eine Änderung in einen Feststellungsausspruch durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil der Adhäsionskläger nicht dargetan hat, dass und aus welchem Grund es ihm nicht möglich war, die geltend gemachten Ansprüche zu beziffern und im Wege der Leistungsklage zu verfolgen. Es fehlt daher an dem für einen Feststellungsantrag erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.
b) Soweit der Adhäsionskläger einen auf Ersatz sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden gerichteten Feststellungsantrag erhoben hat, ist dies grundsätzlich neben einem Grundurteil über Schmerzensgeld möglich (vgl. etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom [2]8. Mai 2023 - 1 Ss 14/13, juris Rn. 3). Vorliegend ist jedoch - da die Voraussetzungen für ein Grundurteil nicht erfüllt sind - bereits unklar, ob und wann über den Schmerzensgeldanspruch überhaupt entschieden wird. Die Ausführungen des Landgerichts belegen außerdem nicht das für die Feststellung der Ersatzpflicht für alle zukünftigen Schäden erforderliche Feststellungsinteresse des Adhäsionsklägers. Es hat das erforderliche Feststellungsinteresse allein damit begründet, dass Kosten für eine mögliche Behandlung psychischer Tatfolgen in Betracht kämen (UA S. 17). Für die Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO genügt eine bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt eines zukünftigen Schadens wenigstens zu rechnen ist. Die Urteilsgründe müssen Hinweise auf die Möglichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden enthalten als diejenigen, die das Landgericht bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat und die von diesem Ausspruch nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes bereits erfasst werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 6 StR 209/24, Rn. 7 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 403 Rn. 10, jeweils m.w.N).
c) Auch für den Ausspruch über die Feststellung, dass der Anspruch des Adhäsionsklägers ‚aus einer [vorsätzlich begangenen] unerlaubten Handlung‘ resultiert, ist kein Raum, da der Ausspruch einen titulierten Anspruch voraussetzt und daher nicht isoliert bestehen kann“.
4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es für die Bewertung des Tatunrechts, wenngleich die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts im Jugendstrafrecht nicht gelten, von maßgeblicher Bedeutung ist, ob sich die Tat, falls sie nach allgemeinem Strafrecht zu bewerten wäre, als minder schwerer Fall darstellen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 StR 549/18, NStZ-RR 2019, 159). Die danach hier gebotene Prüfung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3, § 224 Abs. 1 StGB bzw. § 34 Abs. 4 KCanG hat die Jugendkammer unterlassen. Zudem erscheint es hier nicht unbedenklich, zum Nachteil des Angeklagten zu werten, dass „er der Initiator der Tat war, in die er die beiden anderen Angeklagten verwickelte und die vor allem in seinem Interesse begangen wurde“. Denn damit wird maßgeblich der mittäterschaftliche Tatbeitrag des Angeklagten, der sich zwar in Tatortnähe befand, an dem unmittelbaren Übergriff auf die beiden Geschädigten aber nicht beteiligt war, beschrieben.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 425
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede