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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 751

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 4/25, Beschluss v. 07.05.2025, HRRS 2025 Nr. 751


BGH 2 StR 4/25 - Beschluss vom 7. Mai 2025 (LG Aachen)

Verwerfung einer Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. Juli 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Teilfreispruch des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe (Fälle 3, 9, 10, 11 und 13 der Anklage) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar bietet − entgegen der Ansicht des Landgerichts − allein die Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung von tatmehrheitlich angeklagten, ebenso eröffneten und sämtlich für erwiesen erachteten Hehlereien als eine materiellrechtliche Tat keinen Raum für einen „klarstellend[en]“ Teilfreispruch (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 201 f.; Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7, und vom 8. Mai 2019 - 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220, 221), da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - 4 StR 302/17, Rn. 3, und vom 23. November 2021 - 4 StR 259/21, Rn. 4). Mit der Anklage war dem Angeklagten jedoch in allen Fällen alternativ ein schwerer Bandendiebstahl oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei zur Last gelegt worden. Da ihm eine Beteiligung an den Diebstahlstaten nicht nachgewiesen werden konnte, ist er insoweit auch in diesem Fall zu Recht freigesprochen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1998 - 4 StR 214/98, BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 5, und vom 28. Februar 2023 - 2 StR 377/22, NStZ 2023, 487 f. Rn. 7).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 751

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede