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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1154

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 314/25, Beschluss v. 29.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1154


BGH 2 StR 314/25 - Beschluss vom 29. Juli 2025 (LG Kassel)

Doppelverwertungsverbot (kein Beruhen).

§ 46 Abs. 3 StPO; § 337 Abs. 1 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht bei der Strafrahmenwahl zulasten des Angeklagten darauf abgestellt hat, dass „[s]ämtliche Betäubungsmittel […] in den Verkehr gelangt“ sind, liegt darin zwar ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2022 - 2 StR 444/21, NStZ-RR 2022, 185, und vom 7. Mai 2025 - 2 StR 386/24, Rn. 4). Der Senat schließt jedoch angesichts der gewichtigen weiteren Strafschärfungsgründe aus, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1154

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede