HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 912
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 386/24, Beschluss v. 07.05.2025, HRRS 2025 Nr. 912
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. April 2024, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, mit Führen einer Schusswaffe und mit Besitz von Munition, in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs tateinheitlichen Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und Besitz von Cannabis schuldig ist;
b) aufgehoben, soweit die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 110.390 Euro gegen den Angeklagten angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz, in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs tateinheitlichen Fällen, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens und unerlaubten Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von sichergestelltem Bargeld in Höhe von 110.390 Euro und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 622.810 Euro angeordnet.
Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur. Soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz, in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs tateinheitlichen Fällen“ verurteilt worden ist, ist der Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich klarzustellen. Die vom Landgericht gewählte Urteilsformel ist zum einen sprachlich fehlerhaft und reicht zum anderen - soweit es um Verstöße gegen das Waffengesetz geht - zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht aus (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - 1 StR 405/24, Rn. 10 mwN). Auch den Schuldspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe hat der Senat aus sprachlichen Gründen und im Hinblick darauf klargestellt, dass der Umstand, dass sich die Tat auf Cannabis in nicht geringer Menge bezog, nicht im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist, weil dies lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) darstellt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Oktober 2024 - 1 StR 382/24, NJW 2025, 235, 236 Rn. 9 mwN).
2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht bei der Strafrahmenwahl im Fall II.1 der Urteilsgründe zulasten des Angeklagten darauf abgestellt hat, dass „der größte Teil des Kokains in den Verkehr gelangt ist“, liegt darin zwar ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 2 StR 444/21, NStZ-RR 2022, 185 mwN). Der Senat schließt jedoch angesichts der gewichtigen weiteren Strafschärfungsgründe aus, dass der Einzelstrafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht.
3. Die Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Bargelds begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„[D]er Einziehungsausspruch [kann] nicht in vollem Umfang Bestand haben. Hinsichtlich der gegenständlichen Einziehung des ‚sichergestellten Bargeldes‘ in Höhe von 110.390 Euro lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, was mit dem erlangten Geld nach dessen Sicherstellung geschehen ist, insbesondere, ob es auf ein Justizkonto eingezahlt wurde und damit für eine gegenständliche Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung gestanden hat (vgl. für den Fall der erweiterten (Wertersatz)Einziehung: Senat, Beschluss vom 15. Mai 2024 - 2 StR 177/24 -, juris Rn. 7). Die Einziehung des sichergestellten Bargelds richtet sich aber nur dann nach § 73 Abs. 1 StGB, wenn dieses noch gegenständlich als Asservat vorhanden ist. Sollten die Banknoten bei der Landesjustizkasse eingezahlt worden sein, käme die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB in Betracht (vgl. Senat aaO Rn. 8; BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 -, juris Rn. 13). Da noch ergänzende Feststellungen zum Verbleib des Geldes zu erwarten sind, ist eine eigene Entscheidung des Senats entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nicht möglich. Die bislang getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).“ Dem tritt der Senat bei.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 912
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede