HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 336
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 277/25, Urteil v. 14.01.2026, HRRS 2026 Nr. 336
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2024 aufgehoben,
a) mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme derer zum äußeren Tathergang, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag und wegen versuchten Totschlags in drei Fällen verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch und
c) im Maßregelausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag (durch Unterlassen), gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und versuchten Totschlags (durch Unterlassen) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon es einen Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt hat. Weiter hat es dem Angeklagten untersagt, für die Dauer von drei Jahren den Beruf des Arztes auszuüben. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag und wegen versuchten Totschlags in drei Fällen, den Gesamtstrafen- und den Maßregelausspruch beschränkt ist, hat überwiegend Erfolg.
Das Landgericht ist - soweit für die Revision von Bedeutung - zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:
1. Der Angeklagte betrieb im Zeitpunkt der abgeurteilten Taten eine mobile Anästhesie- und Notfallpraxis, die sich auf ambulante Narkosen in Zahnarztpraxen spezialisiert hatte. Er behandelte dabei rund 500 Kinder im Alter zwischen anderthalb und zwölf Jahren und rund 600 Erwachsene pro Jahr. Aufgrund seiner fehlerhaften Behandlung am 28. September 2021 erkrankten vier Kinder, die sich an diesem Tag einer zahnärztlichen Behandlung unter Vollnarkose unterzogen hatten, an einer Sepsis. In keinem Fall hatte der Angeklagte die Patienten bzw. deren Sorgeberechtigte zuvor ordnungsgemäß über die Behandlungsmaßnahme aufgeklärt. In keinem Fall leitete der Angeklagte, der die Symptome eines kritischen Schockzustands erkannte, Rettungsmaßnahmen ein. Ein vierjähriges Kind verstarb in der darauffolgenden Nacht in Anwesenheit des Angeklagten in den Räumen der Zahnarztpraxis. Ein neunjähriger Junge und ein anderes vierjähriges Mädchen schwebten in konkreter Lebensgefahr; für ein weiteres vierjähriges Kind bestand potentielle Lebensgefahr. Die drei Kinder konnten nach stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus und teilweise mehrwöchiger intensivmedizinischer Behandlung gerettet werden.
2. Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil des verstorbenen Kindes als Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Totschlag durch Unterlassen (§ 212 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB) gewürdigt. Der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Angeklagte habe hingegen nicht mit „von weitergehenden planvollen Überlegungen“ getragener Verdeckungsabsicht gehandelt, weil nach dessen Vorstellung weder das Unterlassen der gebotenen Krankenhauseinweisung noch der hierbei für möglich erkannte Todeseintritt ein taugliches Mittel zur Verdeckung der vorangegangenen Tat oder seiner Fehler war. Aus Sicht des Angeklagten wäre der Verdeckungserfolg am ehesten durch Genesung der Patientin möglich gewesen, da im Fall der eigenständigen Besserung des Gesundheitszustandes als auch bei Rettung durch Krankenhausärzte nicht davon auszugehen gewesen sei, dass Ermittlungen aufgenommen worden wären.
Die Taten zum Nachteil der drei anderen Kinder hat das Landgericht jeweils als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 StGB) und versuchten Totschlag durch Unterlassen (§ 212 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 22 StGB) gewürdigt. Eine Verdeckungsabsicht des Angeklagten sei hier ebenfalls ausgeschlossen, weil er auch unter Berücksichtigung des inzwischen eingetretenen Todes des vierjährigen Mädchens davon ausgegangen sei, dass sein „[…]septisches Verhalten ohnehin nicht aufgedeckt werden würde“.
Aufgrund des unmittelbar vorangegangenen Todes des Kindes habe er sowieso davon ausgehen müssen, dass Ermittlungen gegen ihn aufgenommen würden. Weitere Handlungen, „die planvolle Überlegungen in Gestalt einer Verdeckungsabsicht stützen könnten“, habe er nicht unternommen.
Die Revision hat im Umfang des Rechtsmittelangriffs überwiegend Erfolg.
1. Die Revision richtet sich gegen die Bewertung des Landgerichts, das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht sei im Fall des vollendeten Totschlags und in den drei Fällen des versuchten Totschlags nicht erfüllt, sowie gegen den Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch. Vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ist die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen nebst den insoweit verhängten Einzelstrafen sowie die Kompensationsentscheidung.
a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung ausdrücklich die Aufhebung des Urteils insgesamt mit den zugrundeliegenden Feststellungen beantragt. Widersprechen sich jedoch Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründungsschrift, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. November 2022 - 2 StR 305/22, Rn. 12, und vom 2. Juli 2025 - 2 StR 597/24, Rn. 6).
b) Danach will die Staatsanwaltschaft lediglich die Bewertung des Landgerichts, das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht sei im Fall des vollendeten Totschlags und in den drei Fällen des versuchten Totschlags nicht erfüllt, und - neben der Kürze des verhängten Berufsverbots - die in diesen Fällen jeweils als fehlerhaft bewertete Strafzumessung angreifen. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und die insoweit verhängten Einzelstrafen sowie die Kompensationsentscheidung werden hingegen nicht beanstandet.
c) Die vorgenommene Beschränkung der Revision ist wirksam. Das Teilrechtsmittel bezieht sich auf Beschwerdepunkte, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dessen nicht angegriffenen Teilen rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, so dass die entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 21 Rn. 10, und vom 23. November 2022 - 2 StR 305/22, Rn. 15).
2. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Verurteilung wegen Mordes betreffend das verstorbene Kind und wegen versuchten Mordes in drei Fällen betreffend die überlebenden Kinder abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) In Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet oder - im Falle des Unterlassens - die ihm zur Abwendung des Todeseintritts gebotene Handlung unterlässt, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Solange der Täter subjektiv davon ausgeht, dass die Umstände der Tat noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bekannt sind, kommt eine Tötung aus Verdeckungsabsicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. Dezember 1960 - 4 StR 453/60, BGHSt 15, 291, 295 ff., und vom 17. Mai 2011 - 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 243 ff.; Beschluss vom 30. März 2022 - 4 StR 356/21, NStZ 2022, 476, 477 Rn. 8, jeweils mwN).
Auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgehende Täter kann mit Verdeckungsabsicht handeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Juni 2017 - 2 StR 474/16, NStZ 2018, 93, 94, und vom 6. Juni 2019 - 4 StR 541/18, NStZ 2019, 605, 607 Rn. 17; Beschluss vom 30. März 2022 - 4 StR 356/21, NStZ 2022, 476, 477 Rn. 9, jeweils mwN). Dies setzt indessen voraus, dass der Täter davon ausgeht, die Aufdeckung der vorangegangenen Straftat durch die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Tathandlung als solche unabhängig vom Eintritt eines Todeserfolgs verhindern zu können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 - 1 StR 474/19, NJW 2021, 326, 329 Rn. 25 mwN). Hält er dagegen den erstrebten Verdeckungserfolg nur durch den Tod des Opfers für erreichbar, sind bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht nicht miteinander in Einklang zu bringen. Denn der zielgerichtete Wille, eine Straftat gerade durch Herbeiführung eines Todeserfolgs zu verdecken, und die bloße Billigung einer nur als möglich erkannten Todesfolge schließen sich gegenseitig aus.
Da eine längere Tatplanung oder genauere Überlegungen für einen Verdeckungsmord nicht notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1987 - 2 StR 559/87, BGHSt 35, 116, 120), erfordert die Absicht der Verdeckung einer anderen Tat auch keine Überlegung des Täters im Sinne eines abwägenden Reflektierens über die eigenen Ziele; sie kann deshalb auch bei einem in einer unvorhergesehenen Augenblickssituation spontan gefassten Tötungsentschluss gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 245 Rn. 16; Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 StR 162/16, NStZ 2017, 462, 463, jeweils mwN). Es genügt, dass der Täter die „Verdeckungslage“ gleichsam „auf einen Blick erfasst“ (BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, Rn. 39, insoweit in BGHSt 51, 367 nicht abgedruckt).
b) Gemessen hieran hat das Landgericht das Vorliegen des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
aa) Die Wertung der Strafkammer, der - mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde - Angeklagte habe hinsichtlich der Tat zum Nachteil des verstorbenen Kindes nicht mit „von weitergehenden planvollen Überlegungen“ getragener Verdeckungsabsicht gehandelt, weil nach dessen Vorstellung weder das Unterlassen der gebotenen Krankenhauseinweisung noch der hierbei für möglich erkannte Todeseintritt ein taugliches Mittel zur Verdeckung der vorangegangenen Taten oder seiner Fehler war, verengt den für die Prüfung der Verdeckungsabsicht anzulegenden Maßstab. Soweit das Landgericht deshalb als gegen eine Verdeckungsabsicht sprechenden Umstand ausgeführt hat, der Angeklagte habe „nicht überlegt oder kalkuliert, wie dies auch für das Merkmal der Verdeckungsabsicht typisch ist, sondern insgesamt schlampig und nachlässig“ gehandelt, hat es fehlerhaft nicht mehr geprüft, ob der Angeklagte aus einer dem Unterlassungsgeschehen entsprechenden Augenblickssituation heraus gehandelt haben könnte, um seine vorausgegangenen Behandlungsfehler zu verschleiern.
bb) Das Landgericht hat die Ablehnung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht zudem im Wesentlichen darauf gestützt, dass aus Sicht des Angeklagten der Verdeckungserfolg am ehesten durch Genesung der Patienten möglich gewesen wäre, da sowohl im Fall der eigenständigen Besserung des Gesundheitszustandes als auch bei Rettung durch Krankenhausärzte nicht davon auszugehen gewesen sei, dass Ermittlungen aufgenommen worden wären. Es hat sich indessen nicht mit allen Umständen in dem gebotenen Maße auseinandergesetzt und deshalb seine Bewertung nicht nachvollziehbar begründet.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe im Wissen um das nur seltene Gelingen eines auf ihn zurückzuführenden Keimnachweises darauf vertraut, dass sein Verhalten nicht aufgedeckt werden würde, ist schon deshalb nicht plausibel, weil sie gerade nicht erklärt, warum der Angeklagte keine - für ihn vermeintlich risikolose und ohne jeglichen Aufwand mögliche - Krankenhauseinweisung veranlasste, wenn er keine Entdeckung zu befürchten hatte.
Dass der Angeklagte angesichts eines zum Tatzeitpunkt bereits erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Strafbefehls, mit dem ihm die fahrlässige Tötung eines Menschen vorgeworfen wurde, aber kein Interesse daran haben konnte, dass ihm weitere Fehler nachgewiesen würden, liegt auf der Hand. Eine Krankenhauseinweisung hätte aus der Sicht des Angeklagten bedeutet, dass weitere Ärzte den Gesundheitszustand des Kindes hätten beurteilen und Rückschlüsse auf das Verhalten des Angeklagten hätten ziehen können.
In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass es dem Angeklagten (auch) um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen, nämlich des Entzugs der Approbation, gegangen sein könnte (vgl. dazu BGH, Urteile vom 31. Januar 1995 - 1 StR 780/94, BGHSt 41, 8, 9, und vom 23. Juni 1999 - 3 StR 147/99, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 12).
c) Das Landgericht hat das Vorliegen des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht auch in den drei Fällen des versuchten Totschlags nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Denn durch das Ableben eines der Kinder war dem Angeklagten die Schwere seiner Behandlungsfehler bewusst. Das Landgericht hätte daher erörtern müssen, dass der Angeklagte trotz des am frühen Morgen des 29. September 2021 eingetretenen Todes des Kindes und der am Vortag von ihm miterlebten problematischen Aufwachsituationen sowie der ihm im weiteren Tagesverlauf von den Sorgeberechtigten der drei weiteren Geschädigten und den Mitarbeiterinnen der Zahnarztpraxis mitgeteilten Komplikationen, die auch aus seiner Sicht nur den Schluss auf eine tödlich endende Sepsis zuließen, die Angehörigen der drei geschädigten Kinder über jeweils lange Zeiträume bewusst und entgegen medizinischen Standards „hinhielt“.
Dies spricht für planvolle Überlegungen und ist mit der Bewertung des Landgerichts nicht vereinbar, weitere Handlungen, „die planvolle Überlegungen in Gestalt einer Verdeckungsabsicht stützen könnten“, habe der Angeklagte nicht unternommen.
d) Das Urteil beruht in den vorgenannten Fällen auf der nicht fehlerfreien rechtlichen Würdigung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Berücksichtigung und Erörterung aller Gesichtspunkte zur Annahme einer Verdeckungsabsicht und entsprechender Verurteilung wegen Mordes und versuchten Mordes gekommen wäre.
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche im tenorierten Umfang. Mit der Aufhebung der Schuldsprüche ist den für die betroffenen Fälle verhängten Einzelstrafen, dem Gesamtstrafenausspruch und der Maßregelanordnung - unbeschadet der weiteren sachlich-rechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin - die Grundlage entzogen.
Ebenfalls der Aufhebung unterliegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sowie die den der Aufhebung unterliegenden Teilen des Rechtsfolgenausspruchs zugehörigen Feststellungen werden hingegen von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Sollte das neue Tatgericht wieder eine vollendete bzw. eine versuchte Tötung in Verdeckungsabsicht verneinen, wird es die Handlungsantriebe des Angeklagten unter dem Blickwinkel sonst niedriger Beweggründe zu prüfen haben.
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung hat schließlich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 301 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 336
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede