HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 217
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 628/24, Beschluss v. 19.11.2025, HRRS 2026 Nr. 217
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai 2024 werden, auch soweit es die Mitangeklagte Oe. betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen erst für die Zeit seit dem 18. April 2024 begründet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Nebenklägerin und dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind, anders als vom Landgericht angenommen, nicht ab dem Tag des Eintritts der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags zu entrichten, sondern erst ab dem darauf folgenden Tag (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 - 2 StR 618/24, Rn. 3). Der Senat hat den Zinslauf auf die beiden Schmerzensgeldbeträge in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO korrigiert. Die Entscheidung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte Oe. zu erstrecken.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 217
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede