HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 588
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 618/24, Beschluss v. 11.02.2025, HRRS 2025 Nr. 588
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. August 2024 im Adhäsionsausspruch dahin
a) geändert, dass Zinsen seit dem 1. März 2024 zu zahlen sind;
b) ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und auf einen Adhäsionsantrag zur Zahlung von Schmerzensgeld nebst Prozesszinsen an die Nebenklägerin verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.
1. Der Adhäsionsausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Die geltend gemachten Prozesszinsen sind ab dem Tag zu entrichten, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. April 2024 - 6 StR 74/24, Rn. 2 mwN). Dies ist hier, anders als vom Landgericht angenommen, nicht der 14. März 2024, sondern der 1. März 2024, denn ausweislich des vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Übermittlungsnachweises ist der Adhäsionsantrag am 29. Februar 2024 bei dem Landgericht eingegangen. Hierdurch, nicht erst durch dessen Zustellung, ist der Antrag rechtshängig geworden (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, die Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - 4 StR 426/23, Rn. 3). Dass der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem 14. März 2024 nicht beanstandet hat, hindert den Senat ebenfalls nicht an einer anderslautenden Entscheidung im Beschlussweg (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2014 - 4 StR 104/14, Rn. 2, und vom 26. März 2024 - 4 StR 426/23, aaO, jew. mwN).
b) Ferner ergibt sich aus der Entscheidungsformel und den Urteilsgründen, dass das Landgericht hinsichtlich eines Zinsanspruchs für den 29. Februar 2024 und hinsichtlich eines Feststellungsantrags von einer Entscheidung abgesehen hat. Dies ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 - 6 StR 122/23, Rn. 4 mwN). Der Senat ergänzt die Urteilsformel in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.
2. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 588
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede