HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1288
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 466/24, Beschluss v. 30.06.2025, HRRS 2025 Nr. 1288
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Mai 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Laut den getroffenen Feststellungen beging der Angeklagte die Taten, derentwegen er verurteilt worden ist, am 15. Juli 2023 und am 25. Juli 2023. Danach ist er durch einen Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 19. September 2023 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt worden. Der Vollstreckungsstand dieser Strafe geht aus den Urteilsgründen, die dem Revisionsgericht insoweit als alleinige Erkenntnisgrundlage zur Verfügung stehen, nicht hervor. War die Geldstrafe im Urteilszeitpunkt noch nicht erledigt, wäre grundsätzlich gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe aus allen verhängten Strafen zu bilden gewesen. War die Geldstrafe im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, hätte die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die Gesamtstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dargestellt, der einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2023 - 2 StR 173/23, Rn. 3 mwN).
2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist daher aufzuheben, weil der Senat ein den Angeklagten beschwerendes fehlerhaftes Unterlassen der Anwendung des § 55 StGB nicht ausschließen kann. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird jedoch ergänzende Feststellungen zum Vollstreckungsstand der verhängten Geldstrafe zu treffen haben. Die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (BGH, Beschluss vom 24. August 2023 - 2 StR 173/23, Rn. 5 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1288
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede