HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 902
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 256/24, Beschluss v. 07.05.2025, HRRS 2025 Nr. 902
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Januar 2024 im Einziehungsausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die „Einziehung eines Ertrages von Wertersatz“ in Höhe von 91.245,47 Euro, davon im Umfang von 71.045,47 Euro gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Aufhebung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Einziehungsentscheidung hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Bei der Berechnung des Einziehungsbetrags hat das Landgericht den festgestellten Tatlohn in Höhe von 80.000 Euro und die Verkaufserlöse der Plattform „D.“ in Höhe von 71.045,47 Euro zugrunde gelegt und von der Summe den sichergestellten Bargeldbetrag in Höhe von 59.800 Euro in Abzug gebracht. Dass der Angeklagte über die auf der genannten Plattform erzielten Verkaufserlöse unmittelbare Verfügungsgewalt hatte, hat die Strafkammer mit dem Zugriff auf das mit der Plattform extern verbundene Bitcoin-Wallet begründet.
b) Diese Erwägungen tragen die Einziehungsentscheidung nicht.
aa) Die eine Gesamtsumme von 71.045,47 Euro ergebenden Erträge aus den Verkaufsvorgängen der Plattform „D.“ sind in den Urteilsgründen unter den Nummern 509 bis 954 im Einzelnen aufgeschlüsselt. Ausweislich der Aufstellung ist aber ein erheblicher Teil der Verkäufe (Nummern 509 bis 548, 564 bis 567, 575 bis 602, 651 bis 704 sowie 786 bis 821) nicht in der Kryptowährung Bitcoin, sondern in US-Dollar abgewickelt worden. Ob und ggf. wie der Angeklagte auch über diese Verkaufserlöse unmittelbare Verfügungsgewalt hatte, erschließt sich mangels näherer Erläuterung nicht.
bb) Darüber hinaus verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, was es mit den in der Wohnung des Angeklagten „beschlagnahmten 0,18235 Bitcoin“, auf deren Rückübertragung er verzichtet hat, auf sich hat, weshalb nicht auszuschließen ist, dass deren bislang unbestimmter Gegenwert in Euro ebenfalls bei der Berechnung des der Einziehung von Taterträgen unterliegenden Gesamtbetrags zu berücksichtigen gewesen wäre.
c) Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Weitere Feststellungen können - und müssen, soweit sie die „beschlagnahmten 0,18235 Bitcoin“ und gegebenenfalls deren Tageswert in Euro betreffen - getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 902
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede