HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1271
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 156/24, Beschluss v. 04.06.2025, HRRS 2025 Nr. 1271
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 4. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2023, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.000 Euro als Gesamtschuldnerin mit den Angeklagten M. und C.U. angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Einziehungsbeteiligten hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entnahm der Angeklagte M. U. vor dem 7. April 2020 dem von dem Angeklagten C.U. und ihm verwalteten und aus Drogengeschäften generierten Bargeldvorrat „Beträge in Höhe von 25.000 EUR und 15.000 EUR, insgesamt 40.000 EUR, für eines seiner Unternehmen, die Einziehungsbeteiligte“.
2. Diese Feststellungen sind nicht beweiswürdigend unterlegt.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Diesem allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08, BGHSt 54, 15, 18, und vom 26. Januar 2023 - 3 StR 154/22, Rn. 16; Beschlüsse vom 29. Januar 2020 - 4 StR 434/19, Rn. 7; vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226, 236, und vom 12. September 2023 - 2 StR 87/23, Rn. 6; jew. mwN).
b) Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht; sie ist lückenhaft. Im Urteil wird die Einziehungsentscheidung, soweit es die Einziehungsbeteiligte betrifft, lediglich im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten C. und M. U. mit der Einziehungsbeteiligten thematisiert, aber nicht begründet. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Senat einer „Gesamtschau mit den Feststellungen zur Investition der Angeklagten M. und C.U. in das Hotel ‚L.‘ und das Unternehmen x. GmbH“ nicht hinreichend sicher entnehmen, dass der Einziehungsbeteiligten aus Drogengeschäften der Angeklagten M. und C.U. 40.000 Euro zugeflossen sind. Die Urteilsgründe lassen zum einen offen, warum das Landgericht aus den Chatnachrichten zwischen den Angeklagten M. und C.U. vom 7. April 2020, die ein Investitionsverhalten mit entsprechendem Datum und Beträgen („25000 und 15000 für Firma“) nahelegen, auf die Einlage von zusammengerechnet 40.000 Euro in das Vermögen der Einziehungsbeteiligten geschlossen hat. Eine entsprechende Bareinlage zu Gunsten der Einziehungsbeteiligten versteht sich nicht von selbst, da der Angeklagte M. U. ausweislich der Urteilsgründe nicht nur die Einziehungsbeteiligte, sondern auch andere Unternehmen betrieb. Zum anderen lässt das Landgericht, das offenbar keine erweiterte Einziehung nach §§ 73a, 73b StGB hat vornehmen wollen, offen, durch welche Taten die in Rede stehenden Beträge generiert worden sein sollen.
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt sämtliche Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1271
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede