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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1282

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 317/22, Beschluss v. 11.10.2022, HRRS 2022 Nr. 1282


BGH 2 StR 317/22 - Beschluss vom 11. Oktober 2022 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. April 2022 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.054,10 Euro an die Adhäsionsklägerin P. B. und in Höhe von 627,13 Euro an die Adhäsionsklägerin S. B., jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. April 2022, zu zahlen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit angefallenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsions- und Nebenklägerinnen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, sowie Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

2. Jedoch hält der Adhäsionsausspruch nicht in vollem Umfang rechtlicher Nachprüfung stand.

Soweit das Landgericht den Angeklagten zur Zahlung von 1.054,10 Euro an die Adhäsionsklägerin P. B. und von 627,13 Euro an die Adhäsionsklägerin S. B. jeweils nebst Zinsen seit dem 5. April 2022 als Schadensersatz für angefallene vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt hat, hält der Adhäsionsausspruch des angefochtenen Urteils schon deshalb einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer keine tatsächlichen Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung von aus den abgeurteilten Taten resultierenden Schadensersatzansprüchen getroffen hat. Mangels entsprechender Feststellungen können weder Anspruchsgrund noch Anspruchshöhe nachvollzogen werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. März 2022 - 4 StR 367/21, juris Rn. 2; zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2019 -VI ZR 402/17, VersR 2019, 558; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 117/14, NJW 2015, 3447).

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1282

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede