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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 443

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 367/21, Beschluss v. 01.03.2022, HRRS 2022 Nr. 443


BGH 4 StR 367/21 - Beschluss vom 1. März 2022 (LG Landau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. Juni 2021 im Adhäsionsausspruch

a) dahin klargestellt, dass in dem vom Landgericht nicht zuerkannten Umfang von einer Entscheidung über den Antrag der Adhäsionsklägerin abgesehen worden ist;

b) aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, an die Adhäsionsklägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2021 zu zahlen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit angefallenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsions- und Nebenklägerin sowie der weiteren Nebenklägerin.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 15 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, gegen ihn ein Berufsverbot verhängt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten zur Zahlung von 540,50 € nebst Zinsen seit dem 29. Mai 2021 als Schadensersatz für angefallene vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt hat, hält der Adhäsionsausspruch des angefochtenen Urteils schon deshalb einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer keinerlei tatsächliche Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung von aus den abgeurteilten Taten resultierenden Schadensersatzansprüchen getroffen hat. Mangels entsprechender Feststellungen kann weder die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der Gebührenhöhe nachvollzogen noch überprüft werden, ob die Strafkammer mit Blick auf eine vom Angeklagten außergerichtlich erbrachte Geldzahlung zu Recht von verschiedenen Gebührenangelegenheiten ausgegangen ist.

2. Hinsichtlich des vom Landgericht nicht zuerkannten Teils des Adhäsionsantrags hätte die Strafkammer nach der gesetzlichen Regelung des § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO den Antrag nicht teilweise abweisen dürfen, sondern insoweit von einer Entscheidung über den Antrag absehen müssen. Der Senat stellt die Urteilsformel entsprechend klar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2021 ? 4 StR 330/21 Rn. 13; Urteil vom 23. Januar 2018 ? 5 StR 488/17 Rn. 14).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 443

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß