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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 841

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, StB 24/21, Beschluss v. 15.06.2021, HRRS 2021 Nr. 841


BGH StB 24/21 - Beschluss vom 15. Juni 2021 (OLG Celle)

Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Pflichtverteidiger und Angeklagtem (verständiger Angeklagter; Kontakt zu inhaftiertem Mandanten; Meinungsverschiedenheiten; Pflichtverletzung).

§ 143a Abs. 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten i.S.d. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 StPO ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen. Insoweit kann zwar von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein.

2. Bloße Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht. Etwas Anderes kann mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen.

Entscheidungstenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht Celle führt gegen den Angeklagten eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in acht Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Delikt. Der Angeklagte hat beantragt, die Bestellung seiner Pflichtverteidiger, der Rechtsanwälte P. und Dr. E., aufzuheben, da er kein Vertrauen mehr zu ihnen habe. Den Antrag hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. Diese begründet er im Wesentlichen damit, dass Rechtsanwalt P. die Anklageschrift nicht mit ihm besprochen und ihn überhaupt nur zweimal anlässlich von Hauptverhandlungsterminen in der Haftzelle des Gerichts aufgesucht habe. Rechtsanwalt Dr. E. habe wiederholt der Entlassung von Zeugen zugestimmt, ohne ihnen zuvor von ihm - dem Angeklagten - gewünschte Fragen gestellt zu haben. Auch habe dieser Verteidiger ihm den Entwurf einer Einlassung übergeben, die er - der Angeklagte - aufgrund der enthaltenen Unrichtigkeiten so nicht unterzeichnen könne. Das Vertrauensverhältnis zu den Genannten sei daher endgültig zerstört.

II.

Die nach § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Entpflichtung der Verteidiger zu Recht abgelehnt.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung liegen nicht vor, wie vom insoweit zuständigen Vorsitzenden des Oberlandesgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 3) zutreffend angenommen. Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflichtverteidigern und dem Angeklagten endgültig im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO zerstört, noch besteht ein sonstiger Grund, die Verteidigerbestellung aufzuheben.

1. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 7 mwN; vom 24. März 2021 - StB 9/21, NStZ-RR 2021, 179, 180).

a) Insoweit kann zwar von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2010 - III-1 Ws 290/10, NStZ-RR 2011, 48; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. September 2012 - Ws 268/12, StV 2012, 719; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 1972 - 2 Ws 195/72, MDR 1972, 799; weitergehend für eine Jugendliche OLG Köln, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 2 Ws 51/07, StraFo 2007, 157). Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält (KG, Beschluss vom 9. August 2017 - 4 Ws 101/17, juris Rn. 12; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - Vf. 107-IV-12 [HS], juris Rn. 11, 32 f.). Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2008 - 5 StR 251/08, NStZ 2009, 465; vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84 mwN).

Daran gemessen ist mit Blick auf Rechtsanwalt P., der wegen des Ausscheidens eines anderen Verteidigers erst mit Beschluss vom 2. März 2021 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen. Bereits nach dem Vorbringen des Angeklagten ist dieser seitdem zweimal durch Rechtsanwalt P. anlässlich von Hauptverhandlungsterminen persönlich aufgesucht worden. Dass Rechtsanwalt P. die Anklageschrift vom 13. Januar 2021 nicht mit dem Angeklagten besprochen hat, ist, wie in dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Mai 2021 zutreffend dargelegt, dem Umstand geschuldet, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden war. Hinzu kommt, dass die Anklageschrift im Wesentlichen dem im Haftbefehl ausgeführten Tatvorwurf (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 2 f.) entspricht, weswegen von erheblichem, über den 2. März 2021 hinaus fortbestehendem Besprechungsbedarf nicht ausgegangen werden kann. Anzeichen dafür, dass die unverzichtbaren Mindeststandards der Kontakthaltung nicht gewahrt worden sein könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als Rechtsanwalt P. - ausweislich seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2021 - in der Sache des Angeklagten in intensivem Austausch mit seinem Bürokollegen Rechtsanwalt Dr. E. steht und auch während mehrerer Telefonate dieses Mitverteidigers mit dem Angeklagten zugegen war.

b) Soweit das Entpflichtungsbegehren indessen auf das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten gestützt wird, gilt:

Bloße Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1988 - 2 StR 22/88, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2; vom 8. Februar 1995 - 3 StR 586/94, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 4; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 426/06 u.a., juris Rn. 8). Etwas Anderes kann mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - 2 StR 22/88, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2; Beschluss vom 5. März 2020 - StB 6/20, NStZ 2020, 434 Rn. 11).

Nach den dargelegten Maßstäben ist ein endgültiger Vertrauensverlust auch in Bezug auf Rechtsanwalt Dr. E. nicht feststellbar. Soweit im Hinblick auf die Ausübung und den Umfang des Fragerechts gegenüber Zeugen zwischen Rechtsanwalt Dr. E. und dem Angeklagten unterschiedliche Auffassungen zur Verteidigungsstrategie offenbar geworden sein sollten, ist dieser Umstand nach dem Vorstehenden nicht ohne Weiteres geeignet, eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. Dass und warum der Pflichtverteidiger aufgrund der Differenzen zu einer sachgerechten Verteidigung insgesamt außerstande sein sollte, ist nicht dargetan. Abgesehen davon hat das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte - der vorherigen Belehrung durch das Gericht entsprechend - sein Fragerecht eigenverantwortlich und unabhängig von der Zustimmung des Pflichtverteidigers ausüben kann.

2. Eine Entpflichtung beider Pflichtverteidiger aus einem anderen Grund kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung ist nicht ersichtlich (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO). Zwar könnte eine solche in der Abgabe einer mit dem Angeklagten nicht abgesprochenen Sachdarstellung gegenüber dem Gericht (vgl. OLG München, Verfügung vom 18. November 2014 - 7 St 7/14 (2), StV 2015, 155, 156; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 27) zu sehen sein; Rechtsanwalt Dr. E. hat dem Angeklagten seinen Einlassungsentwurf jedoch vor dessen Einreichung bei Gericht zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt und damit den Fortgang hinsichtlich dieser schriftlichen Erklärung der Entscheidung des Angeklagten überantwortet. Durch diese Vorgehensweise wird eine Pflichtverletzung gerade vermieden.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 841

Bearbeiter: Christian Becker