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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1220

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 335/21, Beschluss v. 26.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1220


BGH 2 ARs 335/21 2 AR 232/21 - Beschluss vom 26. Oktober 2021 (LG Wuppertal)

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts (Aufnahme: tatsächlicher Aufenthalt des Verurteilten entscheidend; befasst: Vorliegen); Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht.

§ 462a StPO; § 14 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. „Aufgenommen“ im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend - wie etwa im Rahmen einer kurzfristigen Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung - aufhält. Da unter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Einrichtung entscheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende) Aufenthaltswechsel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird.

2. „Befasst“ wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden.

Entscheidungstenor

Für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe ist das Landgericht Wuppertal - Strafvollstreckungskammer - zuständig.

Gründe

Die Vorlage betrifft die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung (§ 57 StGB, §§ 14, 454, 462a StPO).

I.

Der Verurteilte befindet sich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17. August 2017 sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28. Dezember 2017 in Strafhaft. Der Zwei-Drittel-Termin ist auf den 17. Oktober 2021 notiert, das Strafende auf den 17. Dezember 2021.

Der Verurteilte wurde am 18. Juni 2021 festgenommen und zunächst der Justizvollzugsanstalt Rheinbach zugeführt. Am 6. Juli 2021 wurde er in die Zugangsabteilung der Justizvollzugsanstalt Euskirchen verlegt. Infolge der Hochwasserkatastrophe vom 14./15. Juli 2021, bei der die Justizvollzugsanstalt Euskirchen schwer beschädigt wurde, wurde der Verurteilte am 16. Juli 2021 in die Justizvollzugsanstalt Remscheid verlegt. Mit Stellungnahme vom 7. September 2021 befürwortete die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Euskirchen die bedingte Aussetzung des Strafrests nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe. Mit Verfügung vom 22. September 2021 legte die Staatsanwaltschaft Bonn die Sache mit der Erklärung, der bedingten Aussetzung nicht zu widersprechen, der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zur Entscheidung vor. Unter Hinweis auf die Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Remscheid und einen dadurch begründeten Zuständigkeitswechsel übersandte diese den Vorgang an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal, die die Übernahme des Verfahrens ablehnte. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn für örtlich unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zwecks Bestimmung des örtlichen zuständigen Gerichts vor.

II.

1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung sind gegeben. Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat. Hier streiten die in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegenden Landgerichte Wuppertal und Bonn um die Zuständigkeit, so dass der Bundesgerichtshof als gemeinsames oberes Gericht zur Entscheidung berufen ist.

2. Zuständig ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal.

Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die unter anderem nach § 454 StPO zu treffende Entscheidung diejenige Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO).

a) „Aufgenommen“ im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend - wie etwa im Rahmen einer kurzfristigen Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung - aufhält (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58; vom 25. Juni 2015 - 2 ARs 54/15, StrafO 2015, 346 und vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StV 2018, 354; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 462a Rn. 5; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 15). Da unter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Einrichtung entscheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende) Aufenthaltswechsel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/99, BGHSt 36, 229; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653).

Gemessen daran hat die am 16. Juli 2021 infolge der Hochwasserkatastrophe erfolgte Verlegung des Verurteilten von der Justizvollzugsanstalt Euskirchen über die Justizvollzugsanstalt Siegburg und sodann am 27. Juli 2021 in die Justizvollzugsanstalt Remscheid die dortige Aufnahme des Verurteilten begründet. Dass der Verurteilte hier nicht nur vorübergehend inhaftiert ist, folgt bereits aus der Dauer des Aufenthalts von mehr als zwei Monaten. Hinzukommt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Rückverlegung geplant oder eine zeitliche Befristung für den Aufenthalt des Verurteilten vorgegeben war. Auch der Grund der Verlegung - die Hochwasserkatastrophe und die hierdurch verursachte schwere Beschädigung der Justizvollzugsanstalt Euskirchen - legt nahe, dass der Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Remscheid gerade nicht von vorübergehender Dauer war. Ausweislich der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Euskirchen hat das Unwetterereignis die Justizvollzugsanstalt stark getroffen; danach ist unklar, wann und in welchem Umfang sie wieder aufnahmefähig sein wird.

b) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal war auch mit der Nachtragsentscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB betreffend den Verurteilten im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO befasst.

aa) Dass die Staatsanwaltschaft Bonn die Akten zunächst der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt hat, steht dem nicht entgegen. „Befasst“ wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (vgl. KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 17 mwN). Im Hinblick auf die von Amts wegen zu treffende Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB des seit 27. Juli 2021 in der Justizvollzugsanstalt Remscheid befindlichen Verurteilten musste die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Wuppertal mit dem Herannahen des Zwei-Drittel-Termins tätig werden und war somit „befasst“ (vgl. KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 18 mwN).

bb) Eine „Befassung“ der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bonn in dem Sinne, dass bereits unabhängig von der Vorlage der Staatsanwaltschaft zu einem früheren Zeitpunkt eine Entscheidung über die Reststrafenaussetzung erforderlich wurde, ist nicht anzunehmen. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Staatsanwaltschaft erstmals einer Strafvollstreckungskammer die Akten zur Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung vorgelegt hat, der Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen des § 36 Abs. 2 StVollStrO noch vertretbar ist und die Verlegung des Verurteilten bereits drei Monate vor dem notierten Zwei-Drittel-Termin erfolgt ist, kann von einem „Befasstsein“ der Strafvollstreckungskammer, welche für die frühere Justizvollzugsanstalt zuständig war, nicht ausgegangen werden (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 ARs 377/13; OLG Jena, Beschluss vom 17. September 2014 - (S) AR 69/14, NStZ-RR 2015, 290 (Ls); OLG Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 3 Sbd I 10/14, NStZ-RR 2014, 388; KK-StPO/Appl, § 462a Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 462a Rn. 11a).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1220

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß