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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 90

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 384/21, Beschluss v. 09.11.2021, HRRS 2022 Nr. 90


BGH 2 StR 384/21 - Beschluss vom 9. November 2021 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Schuldspruch; Einziehung (gesamtschuldnerische Haftung).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 73 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2021

a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.616 €, davon in Höhe von 14.886 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, „die Einziehung in Höhe von 21.616 EUR“ angeordnet und eine Anrechnungsentscheidung für die vollstreckte Auslieferungshaft vorgenommen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen (geringen) Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Senat hat die Verurteilung wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung“ klarstellend berichtigt, um die rechtsfehlerfrei festgestellte und der Strafzumessung zugrunde gelegte Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB im Schuldspruch erkennbar zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2020 - 2 StR 523/19, juris Rn. 4).

2. Die vom Landgericht getroffene Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der Ergänzung (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Das Landgericht hat nicht bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die aus einer rechtswidrigen Tat etwas erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. Senat, aaO, juris Rn. 6 f. mwN). Dies gilt auch dann, wenn der Mittäter unbekannt geblieben ist, soweit er neben dem Angeklagten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Taterlangte gehabt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 6 StR 161/20, juris Rn. 1). Insoweit haftet der Angeklagte in Höhe von 14.886 € (136 € bei der Tat II.1 und 14.750 € bei der Tat II.4 der Urteilsgründe) nicht als Allein-, sondern als Gesamtschuldner.

3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 90

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß