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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 905

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 161/20, Beschluss v. 14.07.2020, HRRS 2020 Nr. 905


BGH 6 StR 161/20 - Beschluss vom 14. Juli 2020 (LG Ansbach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 8. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 11.055,45 Euro für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 2020 keinen Erfolg. Der Einziehungsausspruch war jedoch um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19). Denn eine Gesamtschuld (§ 421 BGB) besteht mit demjenigen unbekannten Mittäter, welcher nach den Feststellungen des Landgerichts, wie sich aus der Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt, neben dem Angeklagten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Taterlangte in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe hatte.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 905

Bearbeiter: Christian Becker