HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 312
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 364/21, Beschluss v. 09.12.2021, HRRS 2022 Nr. 312
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zwar lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass dem Landgericht bei der Zumessung der Einzelstrafen im Fall II.5 der Urteilsgründe von einem Jahr und sechs Monaten bewusst war, dass der von ihm unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes (§ 23 Abs. 2 StGB) nach § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 StGB in der Fassung vom 15. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) gewählte Strafrahmen des minder schweren Falles von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe den über § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten bei der Strafuntergrenze überschreitet (vgl. zur Strafrahmenwahl BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 StR 584/17, juris Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 387/08, NStZ-RR 2009, 9 f.). Der Senat kann angesichts der deutlich oberhalb der Mindeststrafe zugemessenen Einzelstrafe aber ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des gemilderten Regelstrafrahmens auf ein geringeres Strafmaß erkannt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 312
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2022, 104
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß