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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 623

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 31/21, Beschluss v. 14.04.2021, HRRS 2021 Nr. 623


BGH 2 StR 31/21 - Beschluss vom 14. April 2021 (LG Aachen)

Einziehung von Tatobjekten (klare Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Einziehungsentscheidung, insbesondere bei Betäubungsmitteln).

§ 74 Abs. 2 StGB; § 33 Abs. 2 BtMG

Leitsatz des Bearbeiters

Jede Einziehungsentscheidung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Anordnung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu insbesondere die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Oktober 2020 wird der Ausspruch über die Einziehung der „in der Garage sichergestellten mittelgroßen und kleinen Schnellverschlusstüten mit weiteren Betäubungsmitteln“ aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung verschiedener Betäubungsmittel sowie Utensilien angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Korrektur der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Auch die Einziehungsentscheidung hält überwiegend rechtlicher Prüfung stand. Lediglich die auf § 74 Abs. 2 StGB und § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Anordnung des Landgerichts auch die „in der Garage sichergestellten mittelgroßen und kleinen Schnellverschlusstüten mit weiteren Betäubungsmitteln“ einzuziehen, erweist sich als rechtsfehlerhaft; diese Anordnung ist nicht hinreichend bestimmt. Jede Entscheidung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Anordnung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu insbesondere die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 114/19, BeckRS 2019, 9625 Rn. 3 mwN). Da sich auch aus den Urteilsgründen nicht die erforderlichen Angaben entnehmen lassen und daher eine Neufassung der Einziehungsanordnung durch den Senat nicht in Betracht kommt, sieht er entsprechend des Antrags des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO insoweit von der Einziehung ab. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349/19, BeckRS 2020, 3737 Rn. 3; vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 623

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner