HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 809
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 70/20, Beschluss v. 05.05.2020, HRRS 2020 Nr. 809
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Rüge einer Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG greift nicht durch. Der Angeklagte oder sein Verteidiger haben einen Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 3 Satz 1 nicht bewirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16, BeckRS 2016, 19824); dies geschah allein durch Antrag der Nebenklägerin für die Dauer ihrer Vernehmung und ausdrücklich nur zu deren Schutz (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 493/15, BeckRS 2016, 4091). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die - dem Senat durch die zugleich erhobene Sachrüge bekannte und die vorgeblich einvernehmlich erfolgten sexuellen Handlungen „wie in einem Pornofilm“ darstellende (UA S. 16) - Einlassung des Angeklagten schließt der Senat hier aus (§ 337 StPO), dass eigene schutzwürdige Belange den Angeklagten bei Schlussvortrag und letztem Wort am Vortrag weiterer entlastender Gesichtspunkte in der allein zu diesem Zeitpunkt ungesetzlich erweiterten Öffentlichkeit gehindert haben (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - 5 StR 681/18, BeckRS 2019, 1285, und vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 401/15, BeckRS 2016, 1509).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 809
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner