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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 960

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 161/20, Beschluss v. 17.06.2020, HRRS 2020 Nr. 960


BGH 2 StR 161/20 - Beschluss vom 17. Juni 2020 (LG Bonn)

Verspätete oder formwidrige Einlegung der Revision (Verwerfungsbefugnis des Tatrichters); Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers.

§ 346 Abs. 1 StPO; § 400 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Verwerfungsbefugnis des Tatrichters ist auf Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung der Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat. Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft.

2. Der Nebenkläger kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nur mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Er ist hingegen nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt wird. Der Nebenkläger kann sein Rechtsmittel daher weder auf die Annahme eines weiteren Mordmerkmals oder die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bzw. die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung stützen.

Entscheidungstenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 4. März 2020 wird aufgehoben.

2. Die Revision des Nebenklägers W. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der hierdurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 3. Dezember 2019 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Nebenkläger W. hat gegen dieses Urteil fristgerecht Revision eingelegt und diese, nach Zustellung des Urteils am 28. Januar 2020, mit Schriftsatz vom 28. Februar 2020, der dem Landgericht an diesem Tag per Fax und am 2. März 2020 postalisch zuging, begründet. Er begehrt mit seiner Revision die Annahme eines weiteren Mordmerkmals und rügt, dass das Landgericht keine besondere Schwere der Schuld festgestellt sowie keine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB angeordnet habe. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluss vom 4. März 2020, dem Nebenklagevertreter zugestellt am 11. März 2020, als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgemäß begründet worden sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Nebenkläger mit seinem am 12. März 2020 eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Der Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht ? abgesehen davon, dass der Nebenkläger die Revisionsbegründungsfrist durch das der Strafkammer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung augenscheinlich nicht bekannte Fax vom 28. Februar 2020 gewahrt hat ? nicht befugt. Die Verwerfungsbefugnis des Tatrichters ist auf Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung der Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04, juris Rn. 3; vom 24. November 1999 - 2 StR 534/99, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2015 - 1 StR 116/15, juris Rn. 5, vom 15. März 2005 - 4 StR 17/05, juris Rn. 3; vom 27. April 1988 - 3 StR 150/88, juris Rn. 2, jeweils mwN).

Demgemäß oblag es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Nebenkläger gemäß § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nur mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten kann, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Er ist hingegen nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt wird. Der Nebenkläger kann sein Rechtsmittel daher weder auf die Annahme eines weiteren Mordmerkmals (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, NJW 1999, 2449) oder die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 2 f. mwN) bzw. die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Mai 1997 - 2 StR 186/97, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 5 StR 161/10, StraFo 2010, 295 f. mwN) stützen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 960

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner