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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 761

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 161/10, Beschluss v. 14.06.2010, HRRS 2010 Nr. 761


BGH 5 StR 161/10 (alt: 5 StR 7/09) - Beschluss vom 14. Juni 2010 (LG Hamburg)

Anhörungsrüge; Revision der Nebenklage (unzulässiges Rechtsmittelziel; andere Rechtsfolge).

§ 356a StPO; § 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die gegen den Senatsbeschluss gerichtete "Gegenvorstellung" der Nebenklägerin vom 8. Juni 2010 bleibt erfolglos. Der Rechtsbehelf ist entsprechend § 300 StPO als eine - allein zulässige (BGH NStZ 2007, 236) - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO zu bewerten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 300 Rdn. 2). Die Rüge ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben.

Die Anhörungsrüge ist indes unbegründet. Nachdem das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. September 2008 im Schuldspruch und im Strafausspruch rechtskräftig geworden war, hatte das Landgericht mit seinem Urteil vom 19. November 2009 nur noch über die Anordnung einer Maßregel zu entscheiden. Infolge dessen konnte das Ziel der mit der Sachrüge geführten Revision gegen dieses Urteil nur die dort abgelehnte Anordnung einer Maßregel sein. Die unterlassene Anordnung konnte aber mit der Revision der Nebenklage nicht angegriffen werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 761

Bearbeiter: Ulf Buermeyer