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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 521

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 15/20, Beschluss v. 04.03.2020, HRRS 2020 Nr. 521


BGH 2 StR 15/20 - Beschluss vom 4. März 2020 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2019 dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in den Vereinigten Staaten von Amerika erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis von 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2001 - 2 StR 30/01).

Im Übrigen wird seine Revision als unbegründet verworfen, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Eine zu der ausgeurteilten Vergewaltigung tateinheitlich begangene Körperverletzung liegt jedenfalls darin, dass der Angeklagte durch den erzwungenen Geschlechtsverkehr bei der Nebenklägerin schmerzhafte Verletzungen im Genitalbereich verursacht hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 521

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner