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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 814

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, AK 27/19, Beschluss v. 13.06.2019, HRRS 2019 Nr. 814


BGH AK 27/19 2 StE 8/19-3 - Beschluss vom 13. Juni 2019 (OLG Düsseldorf)

Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (formale Eingliederung in die Vereinigung); Fortdauer der Untersuchungshaft; Fluchtgefahr.

§ 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe

I.

Die Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2018 (2 BGs 861/18) am 14. November 2018 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeschuldigte habe sich vom 26. Februar 2014 bis Ende Januar 2017 als Mitglied an der Gruppierung „Islamischer Staat“ (IS) und damit an einer ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB.

Der Generalbundesanwalt hat unter dem 9. Mai 2019 wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Vorwurfs und wegen weiterer Tatvorwürfe Anklage gegen die Angeschuldigte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Die Angeschuldigte ist der ihr in dem Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist insoweit im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des „Kalifats“ im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der „Emir“ Abu Bakr al Baghdadi inne. Al Baghdadi war von seinem Sprecher zum „Kalifen“ erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem „Kalifen“ unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „Shura Räte“. Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung „Al Furqan“ produziert und über die Medienstelle „al l’tisam“ verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift: „Allah - Rasul - Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.

bb) Die Angeschuldigte fasste spätestens Anfang 2014 den Entschluss, Deutschland zu verlassen und sich über die Türkei in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien zu begeben. Sie reiste am 26. Februar 2014 nach Syrien ein. Noch am selben Tag heiratete sie nach islamischem Recht den anderweitig verfolgten S., der als Kämpfer für den IS tätig war. Sie lebte mit ihm zusammen in einem Haus, das ihnen von der Organisation zur Verfügung gestellt worden war. Ein halbes Jahr nach ihrer Einreise zog die Angeschuldigte mit S. in den Irak, wo beide zwei Jahre lang in verschiedenen vom IS kontrollierten Städten lebten, bevor sie nach Syrien zurückkehrten. Am 13. März 2015 wurde in Mossul ihr gemeinsamer Sohn geboren.

Ihrer Überzeugung entsprechend kleidete sich die Angeschuldigte in Ganzkörperverschleierung mit Handschuhen, auf denen die Symbole des IS (Glaubensbekenntnis und Prophetensiegel) aufgedruckt und offen sichtbar waren. Ihre mit den Zielen der Organisation übereinstimmende innere Haltung brachte sie auch dadurch zum Ausdruck, dass sie bei einem zwischenzeitlichen Grenzübertritt in die Türkei eine Flagge des IS mit sich trug.

Die Angeschuldigte und ihr Ehemann erhielten vom IS monatliche Geldzahlungen, S. in Höhe von 60 US-Dollar, die Angeschuldigte in Höhe von 45 US-Dollar. Außerdem zahlte die Vereinigung ihnen für ihren Sohn 25 US-Dollar pro Monat. Während S. als Kämpfer für die Vereinigung tätig war, führte die Angeschuldigte den gemeinsamen Haushalt und betreute das Kind.

Während eines nicht näher bestimmbaren Zeitraums, in dem S. wegen der Teilnahme an einem Kampfeinsatz ortsabwesend war, heiratete die Angeschuldigte nach islamischem Ritus auch das höherrangige IS-Mitglied e., der unter anderem als „Boss der Bosse“ für die Planung von Angriffen in Deir ez Zor zuständig war. Den Kontakt zu ihm hatte die Angeschuldigte selbst hergestellt. Die Ehe mit e. wurde nach drei Wochen wieder geschieden.

Die Angeschuldigte ließ sich während ihres Aufenthalts im Gebiet des IS von ihrem Ehemann im Umgang mit Waffen ausbilden, und zwar mit dem Sturmgewehr AK 47, der Maschinenpistole Uzi, einer Browning und dem M16-Gewehr. Sie trug anschließend eine Waffe bei sich und setzte sie zumindest bei einer Gelegenheit zur Bedrohung anderer Personen ein. Außerdem übte sie die tatsächliche Gewalt über einen Sprengstoffgürtel aus und bot zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in einer WhatsApp-Gruppe, die von deutschsprachigen Frauen aus durch den IS kontrollierten Städten in Syrien und im Irak genutzt wurde, einen Sprengstoffgürtel zum Kauf an.

Nachdem S. wegen Spionageverdachts vom IS inhaftiert worden war, hielt sich die Angeschuldigte in einem vom IS verwalteten Frauenhaus auf. Geldzahlungen erhielt sie seitdem nicht mehr.

Während ihres Aufenthalts im IS-Gebiet begab sich die Angeschuldigte wiederholt in die Türkei, unter anderem im Oktober 2016. Anschließend kehrte sie aufgrund ihrer im Einklang mit den Zielen und der Ideologie des IS stehenden Haltung jeweils wieder nach Syrien zurück.

b) Der dringende Tatverdacht beruht hinsichtlich der terroristischen Vereinigung IS für den hier relevanten Zeitraum auf islamwissenschaftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. St. und Dr. K. sowie auf diversen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten.

Im Hinblick auf die der Angeschuldigten zur Last gelegten Tat folgt der dringende Tatverdacht im Wesentlichen aus den Angaben, welche die Angeschuldigte nach ihrer Inhaftierung in der Türkei im April 2017 gegenüber Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz gemacht hat, aus den Erkenntnissen, die im Rahmen einer seit Januar 2018 durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme sowie bei der Auswertung von Mobiltelefonen der Angeschuldigten gewonnen worden sind und aus den Angaben der Zeugin Sch. Daraus ergeben sich insbesondere Hinweise darauf, dass die Angeschuldigte die Ideologie des IS teilte, sich aus eigenem Antrieb in das von der Organisation beherrschte Gebiet begab, dort nach islamischem Ritus einen IS-Kämpfer sowie später ein höherrangiges IS-Mitglied heiratete, sich von ihrem Ehemann im Umgang mit Waffen ausbilden ließ, einen Sprengstoffgürtel trug, um gegebenenfalls sich selbst sowie „Feinde“ der Organisation zu töten, und vom IS alimentiert wurde.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und in der Anklageschrift Bezug genommen.

c) Danach hat sich die Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).

Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (siehe etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.).

Daran gemessen ist aufgrund der bislang vorliegenden Erkenntnisse entgegen dem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 26. März 2019, mit dem die Angeschuldigte Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt und diese begründet hat (StB 8/19), davon auszugehen, dass sich die Angeschuldigte in den IS eingliederte. Sie reiste aufgrund ihres eigenen Entschlusses in das von der Organisation kontrollierte Gebiet ein und heiratete noch am selben Tag nach islamischem Ritus einen IS-Kämpfer, mit dem sie anschließend in Unterkünften lebte, die ihnen von der Vereinigung zur Verfügung gestellt wurden. Überdies wurde die Angeschuldigte ebenso wie ihr Ehemann vom IS alimentiert. Ihren eigenen Angaben zufolge zahlte die Organisation jedem „Mann“ 60 US-Dollar pro Monat und jeder „Frau“ 45 US-Dollar. Der von der Angeschuldigten bezogene Geldbetrag stellte sich mithin nicht etwa bloß als eine Art „Familienzuschlag“ dar, den ihr Ehemann zusätzlich bezog, weil er für den Unterhalt der Angeschuldigten sorgen musste. Durch die Zahlung trug der IS vielmehr selbst Sorge für den Lebensunterhalt der Angeschuldigten, ebenso wie dadurch, dass er ihr nach der Inhaftierung von S. eine Unterkunft in dem von der Organisation verwalteten Frauenhaus zur Verfügung stellte.

Auf eine Eingliederung der Angeschuldigten in die Vereinigung lässt zudem schließen, dass sie von ihrem Ehemann, der zugleich als Kämpfer für die Organisation tätig war, im Umgang mit verschiedenen Waffen ausgebildet wurde und anschließend sowohl selbst eine Waffe führte als auch einen Sprengstoffgürtel trug, um gegebenenfalls „Feinde“ des IS mit in den Tod zu reißen. In Anbetracht dieser Umstände stellen sich auch die Tätigkeiten der Angeschuldigten im Zusammenleben mit ihrem Ehemann, insbesondere das Führen des Haushalts und die Kindesbetreuung während der Zeiträume, in denen dieser als Kämpfer ortsabwesend war, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19).

Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Das folgt entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte Deutsche ist und das Gebiet, in dem sie sich als Mitglied des IS beteiligte, effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag. Im Übrigen ist der Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 22 23 und 3 des syrischen Antiterrorgesetzes (Gesetz 19/2012), das die zuvor geltenden Vorschriften über die Strafbarkeit einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuchs ersetzt hat, auch in Syrien mit Strafe bedroht.

Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern des IS liegt vor.

2. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO).

Die Angeschuldigte hat im Fall ihrer Verurteilung mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Die Angeschuldigte verfügt zwar über soziale Kontakte in Deutschland. Diese sind aber nicht geeignet, sie von einer Flucht abzuhalten. Ihre familiäre Bindung - auch zu ihrem Kind - ist fragil und hat sie seit ihrer Rückkehr nach Deutschland nicht davon abgehalten, mehrfach für längere Zeit die von ihr zeitweise mitgenutzte Wohnung ihrer Mutter unter Zurücklassung ihres Kindes zu verlassen und sich wochenlang an wechselnden Orten bei flüchtigen Bekannten oder in verschiedenen Einrichtungen aufzuhalten, in denen sie der Prostitution nachging. Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung haben sich zudem Hinweise darauf ergeben, dass die Angeschuldigte erwägt, Deutschland zu verlassen. Sie verfügt über vielfältige Kontakte, unter anderem in die Rockerszene, die sie in die Lage versetzen, geeignete Orte zu finden, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass sich die Angeschuldigte, sollte sie in Freiheit gelangen, nicht dem Strafverfahren stellen wird.

Zumindest begründen die genannten Umstände die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne weitere Inhaftierung der Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) auf den Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO zu stützen ist.

Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind aus den genannten Gründen nicht erfolgversprechend.

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind erfüllt. Der Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.

Nach der Festnahme der Angeschuldigten am 14. November 2018 mussten umfangreiche Unterlagen aus einem gegen S. geführten Ermittlungsverfahren ausgewertet und im Zusammenhang damit Sachverständigengutachten eingeholt werden, insbesondere zur waffenrechtlichen Einordnung der Schusswaffen, an denen die Angeschuldigte von S. ausgebildet worden war. Überdies war es erforderlich, die Zeugin Sc. zu vernehmen und eine weit über 100 Seiten umfassende Vernehmung der Zeugin Ke. auszuwerten. Mittlerweile hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen abgeschlossen und zeitnah unter dem 9. Mai 2019 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben.

In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

4. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 814

Bearbeiter: Christian Becker