hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 394

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 69/19, Beschluss v. 12.03.2019, HRRS 2019 Nr. 394


BGH 2 ARs 69/19 (2 AR 48/19) - Beschluss vom 12. März 2019

Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts (Zuständigkeit für die Übertragungsentscheidung; Auslegungsgrundsätze; Maßstab für eine Verlegung).

§ 15 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Soll die Sache einem Landgericht außerhalb des Bezirks des übergeordneten Oberlandesgerichts übertragen werden, so muss das Gericht entscheiden, das sowohl dem verhinderten wie auch dem zu beauftragenden Gericht übergeordnet ist, mithin der Bundesgerichtshof.

2. Die Vorschrift des § 15 StPO, der die Befugnis einräumt, ein eigentlich nicht zuständiges Gericht mit der Verhandlung und Entscheidung einer Sache zu beauftragen, ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzip des gesetzlichen Richters restriktiv auszulegen. Nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann Anlass für eine Zuständigkeitsübertragung geben, sondern nur eine solche, die auf Grund ihres Grades und des Ausmaßes der drohenden Schäden eine Situation begründet, die dem Fall der tatsächlichen Verhinderung des zuständigen Gerichts (§ 15 Alt. 1 StPO) vergleichbar ist und eine nachteilige Rückwirkung auf die Unbefangenheit der zur Urteilsfindung berufenen Personen ausüben kann.

3. Eine Verlegung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn die Gefahr ihren Ursprung gerade in der Durchführung der Verhandlung vor dem an sich zuständigen Gericht hat und nicht auf andere Weise als durch einen Eingriff in das gesetzliche Zuständigkeitssystem beseitigt werden kann. Erforderlichenfalls ist die Verhandlung in ein besonders gesichertes Areal oder Gebäude zu verlegen. Das zuständige Gericht ist auch nicht daran gehindert, die Hauptverhandlung, wenn es dies nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten erachtet, sogar im Ganzen außerhalb seines Bezirks durchzuführen.

Entscheidungstenor

Die Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb Sachsens wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Chemnitz hat gegen den 23jährigen, aus S. stammenden Angeklagten A. Sh. unter dem 21. Dezember 2018 Anklage wegen „gemeinschaftlich begangenen Totschlags in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem versuchten Totschlag und gefährlicher Körperverletzung“ erhoben. Ihm wird vorgeworfen, am frühen Morgen des 26. August 2018 in C. gemeinsam mit einem irakisch-stämmigen Mittäter die Geschädigten H. und M. mit Messern angegriffen zu haben, wobei sie mit bedingtem Tötungsvorsatz den Geschädigten H. viermal in den Brustkorbbereich und den Geschädigten M. einmal in den Rücken stachen. Der Geschädigte H. verstarb unmittelbar nach der Tat an den Folgen der ihm beigebrachten Verletzungen; der Geschädigte M. erlitt eine potentiell lebensbedrohliche Stichverletzung im linken Rückenbereich.

Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 11. Februar 2019 beantragte der Angeklagte die Übertragung des Gerichtsstands gemäß § 15 StPO durch den Bundesgerichtshof auf ein Landgericht außerhalb der Bundesländer Sachsen, Thüringen und Brandenburg. Nach Bekanntwerden der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat sei es Ende August 2018 in C. zu massiven ausländerfeindlichen, von rechtsgerichteten Gruppen organisierten, zum Teil gewalttätigen Protesten gekommen, auf die die sächsischen Polizeikräfte nicht vorbereitet gewesen seien. Bei Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Chemnitz oder einem anderen Landgericht in Sachsen, Thüringen oder Brandenburg sei wegen der in diesem Jahr dort stattfindenden Landtagswahlen mit gleichartigen rechtsgerichteten und ausländerfeindlich motivierten Demonstrationen zu rechnen. Wegen der zu erwartenden Vielzahl gewaltbereiter Demonstrationsteilnehmer könne es erneut zu „massiven Ausschreitungen“ kommen; angesichts des zu erwartenden großen Drucks der Straße durch „rechtes Gewaltpotential“ könnten die Verfahrensbeteiligten nicht unbeeindruckt und angstfrei urteilen. Mildere Mittel, wie die Verlegung an einen anderen Ort kämen nicht in Betracht, da die Gefahr von den stattfindenden Demonstrationen und den „in den genannten Bundesländern mehrheitlich geteilten rassistischen Umtrieben ausgeht“. Mit radikalen Kundgebungen und Gewaltaufrufen sei daher auch „an diesen anderen Orten“ zu rechnen. Zudem bestehe die Gefahr, dass das Gedankengut der rechten Demonstranten seitens der sächsischen Justizmitarbeiter geteilt werde; so sei - auch wenn es sich dabei um einen Einzelfall gehandelt haben mag - der gegen den Angeklagten ergangene Haftbefehl veröffentlicht worden.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2019 hat das Landgericht Chemnitz das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Am 18. Februar 2019 erging die sitzungspolizeiliche Anordnung der Vorsitzenden Richterin mit der diese u.a. die Durchführung der Hauptverhandlung im Sitzungssaal des Prozessgebäudes des Oberlandesgerichts Dresden anordnete. Dabei handelt es sich um ein Anfang 2017 in Dienst gestelltes Prozessgebäude in unmittelbarer Nähe zur Justizvollzugsanstalt Dresden, das 2016 so umgebaut und ausgestaltet worden war, um für Staatsschutzverfahren adäquate Verhandlungsbedingungen unter Wahrung insbesondere der für solche Verfahren erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

Ebenfalls mit Verfügung vom 18. Februar 2019 hat die Vorsitzende Richterin die Vorgänge dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Verlegungsantrag des Angeklagten vorgelegt. Der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen ist ebenso wie der Generalbundesanwalt einer Gerichtsstandsübertragung unter Verweis auf die vom Landgericht Chemnitz getroffenen Sicherheitsvorkehrungen entgegengetreten.

II.

1. Der Bundesgerichtshof ist für die beantragte Entscheidung zuständig. Soll - wie hier - die Sache einem Landgericht außerhalb des Bezirks des übergeordneten Oberlandesgerichts übertragen werden, so muss das Gericht entscheiden, das sowohl dem verhinderten wie auch dem zu beauftragenden Gericht übergeordnet ist, mithin der Bundesgerichtshof (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2007 - 2 ARs 107/07, NStZ 2007, 475).

2. Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafsache an ein Landgericht außerhalb Sachsens gemäß § 15 StPO liegen nicht vor. Das Landgericht Chemnitz ist weder tatsächlich noch rechtlich verhindert, das Hauptverfahren durchzuführen. Auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit infolge der Durchführung der Verhandlung vor dem zuständigen Gericht ist nicht zu besorgen.

a) Die Vorschrift des § 15 StPO, der die Befugnis einräumt, ein eigentlich nicht zuständiges Gericht mit der Verhandlung und Entscheidung einer Sache zu beauftragen, ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzip des gesetzlichen Richters restriktiv auszulegen. Nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann Anlass für eine Zuständigkeitsübertragung geben, sondern nur eine solche, die auf Grund ihres Grades und des Ausmaßes der drohenden Schäden eine Situation begründet, die dem Fall der tatsächlichen Verhinderung des zuständigen Gerichts (§ 15 Alt. 1 StPO) vergleichbar ist und eine nachteilige Rückwirkung auf die Unbefangenheit der zur Urteilsfindung berufenen Personen ausüben kann. Eine Verlegung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn die Gefahr ihren Ursprung gerade in der Durchführung der Verhandlung vor dem an sich zuständigen Gericht hat und nicht auf andere Weise als durch einen Eingriff in das gesetzliche Zuständigkeitssystem beseitigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2002 - 3 ARs 17/02, BGHSt 47, 275). Erforderlichenfalls ist die Verhandlung in ein besonders gesichertes Areal oder Gebäude zu verlegen. Das zuständige Gericht ist auch nicht daran gehindert, die Hauptverhandlung, wenn es dies nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten erachtet, sogar im Ganzen außerhalb seines Bezirks durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 1968 - 2 ARs 291/68, BGHSt 22, 250).

b) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung des Gerichtsstands wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht vor.

Das Landgericht Chemnitz hat das ihm gemäß § 166 GVG zustehende Ermessen ohne Rechtsfehler dahingehend ausgeübt, die Hauptverhandlung insgesamt in einem besonders gesicherten Gebäude außerhalb des Landgerichtsbezirks durchzuführen. Das dazu ausgewählte Prozessgebäude des Oberlandesgerichts Dresden bietet die Gewähr für solche Sicherheitsstandards, wie sie in den regelmäßig mit besonderem Aufwand und unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen durchgeführten Staatsschutzverfahren üblich sind und wie sie daher auch für das vorliegende Verfahren ausreichend sind. Zudem tragen die angeordneten weitreichenden sitzungspolizeilichen Anordnungen den Sicherheitsbelangen Rechnung. Dass die sächsischen Justiz- und Polizeibehörden den sich aus einer Durchführung der Verhandlung in Dresden ergebenden Anforderungen nicht gewachsen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung oder ernsthafte Bedrohung der mit der Sache befassten Berufs- und Laienrichter oder anderer Verfahrensbeteiligter vor; solche werden auch von der Verteidigung nicht vorgetragen.

Gleiches gilt, soweit der Angeklagte besorgt, sächsische Justizmitarbeiter würden „rechtes Gedankengut“ teilen. Bei der Mitwirkung an der Veröffentlichung des gegen den Angeklagten ergangenen Haftbefehls handelt es sich um eine Verfehlung eines einzelnen Justizmitarbeiters, die keine Verallgemeinerung für die gesamte sächsische Justiz zulässt.

Schließlich rechtfertigt auch die Behauptung, gewaltsame Proteste und Ausschreitungen seien in Sachsen gerade deshalb zu befürchten, weil dort - wie auch in Brandenburg und Thüringen - die solchen Demonstrationen zugrunde liegenden „rassistischen Umtriebe“ „mehrheitlich geteilt“ würden, schon wegen ihres pauschal die Bevölkerung der genannten Bundesländer verunglimpfenden Charakters, keine Übertragung der Sache auf ein Gericht eines anderen Bundeslandes.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 394

Externe Fundstellen: StV 2020, 810

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner