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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 55

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 486/19, Beschluss v. 10.11.2020, HRRS 2021 Nr. 55


BGH 2 StR 486/19 - Beschluss vom 10. November 2020 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern schuldig ist.

2. Die Revision der Angeklagten E. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern sowie der Beihilfe zum schweren Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung schuldig ist.

3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat verweist hinsichtlich der vorgenommenen Schuldspruchänderungen auf seinen Beschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 207/07.

Darüber hinaus bemerkt er ergänzend:

1. Soweit die Angeklagte O. wegen einer weiteren selbständigen Tat wegen des Verdachts des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a. zum Nachteil der Zeugin A. angeklagt worden ist, schöpft das Urteil des Landgerichts die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 28. April 2015 nicht aus. Der Tatvorwurf findet weder im Schuld- noch im Strafausspruch Berücksichtigung. Weil es insoweit an einer Sachentscheidung des Tatrichters fehlt, ist diese nicht abgeurteilte Tat beim Revisionsgericht nicht anhängig geworden und unterliegt insoweit weiterhin der Kognition des Landgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 StR 345/16, NStZ-RR 2017, 212, 213).

2. Rechtsfehlerhaft ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass es sich bei der bis zum 14. Oktober 2016 gültigen Vorschrift des § 232 StGB a.F. um ein Unternehmensdelikt handelte. Sie hat nicht bedacht, dass die hierzu in den Urteilsgründen zitierte Entscheidung des Senats (Urteil vom 15. Juli 2005 - 2 StR 131/05, NStZ-RR 2007, 46) zu der bis zum 18. Februar 2005 gültigen Vorschrift des § 180b StGB a.F. ergangen ist. § 180b StGB a.F. war als Unternehmensdelikt ausgestaltet, nicht jedoch der diese Vorschrift - wenngleich mit erheblichen Modifikationen - ab dem 19. Februar 2005 ersetzende § 232 StGB a.F., wonach Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung fortan ein Erfolgsdelikt darstellte. Dieser Rechtsfehler hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten E. ausgewirkt, da die konkurrenzrechtliche Beurteilung der zwei abgeurteilten Taten durch die Strafkammer nach den getroffenen Feststellungen im Ergebnis dennoch zutreffend erfolgt ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 55

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner