hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 165

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 357/19, Beschluss v. 20.11.2019, HRRS 2020 Nr. 165


BGH 2 StR 357/19 - Beschluss vom 20. November 2019 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist zur Begründung weiterer Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. März 2019

a) im Tenor dahin ergänzt, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist und

b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer die Einziehung von Wertersatz von mehr als 29.895 Euro angeordnet worden ist; die weiter gehende Wertersatzeinziehung entfällt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in zwei Fällen, mittelbarer Falschbeurkundung und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und den Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 30.630 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Zudem beantragt er „zur Begründung und Ausführung etwaiger Verfahrensrügen“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

1. Der Antrag des Angeklagten vom 17. Juni 2019 auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist „zur Begründung und Ausführung etwaiger“ (weiterer) Verfahrensrügen war als unzulässig zu verwerfen. Unbeschadet dessen, dass eine Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist schon grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Revision des Angeklagten bereits form- und fristgerecht begründet ist und nur einzelne Angriffe gegen die Entscheidung nachgeholt werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14; Senat, Beschluss vom 8. April 1992 - 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7), entspricht der Antrag nicht den an ihn zu stellenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags ist nämlich u.a. erforderlich, dass die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine den Anforderungen der § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung ist jedoch auch innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingegangen, obwohl der Verteidiger des Angeklagten nach dessen eigenem Vorbringen am 14. Juni 2019 Akteneinsicht erhalten hat.

2. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3. Die Sachrüge führt zur Ergänzung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Änderung der Einziehungsentscheidung.

a) Das Landgericht hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung festzulegen. Der Senat bestimmt den Anrechnungsmaßstab in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst, weil hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17, juris Rn. 7).

b) Die vom Senat vorgenommene Änderung der Einziehungsentscheidung berichtigt ein offensichtliches Rechenversehen der Strafkammer (29.895 Euro statt 30.630 Euro).

c) Im Übrigen halten Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. September 2019 revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.

4. Trotz dieses geringen Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 165

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner