hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 731

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 180/18, Beschluss v. 10.07.2018, HRRS 2018 Nr. 731


BGH 2 StR 180/18 - Beschluss vom 10. Juli 2018 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zwar hat das Landgericht nicht bedacht, dass die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449; siehe auch Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Der Senat schließt jedoch aus, dass dieser Rechtsfehler, der den Schuldspruch in der gegebenen Fallkonstellation unberührt lässt, den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 731

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner