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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 426

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 547/17, Beschluss v. 06.02.2018, HRRS 2018 Nr. 426


BGH 2 StR 547/17 - Beschluss vom 6. Februar 2018 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Juli 2017,

a) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen;

b) dahin ergänzt, dass hinsichtlich der in den Fällen II.2 und II.4 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird;

c) dahin berichtigt, dass gegen den Angeklagten anstelle des Verfalls des Wertersatzes die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Körperverletzung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Anrechnungsentscheidung für in Rumänien erlittene Auslieferungshaft getroffen und den „Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 10.000,00 €“ angeordnet.

Die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Sowohl der Schuldspruch als auch der Strafausspruch halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Der Erörterung bedürfen lediglich folgende Punkte:

1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage schweren Menschenhandel in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei (Fälle II.1 bis II.3), vorsätzliche Körperverletzung (Fall II.4) sowie versuchten schweren Menschenhandel in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei (Fall II.5) jeweils zum Nachteil derselben Geschädigten vorgeworfen. Die Strafkammer hat den Angeklagten der Zuhälterei, im Fall II.1 in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie tatmehrheitlich in den Fällen II.2 und II.4 der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Hingegen hat sie - ohne teilweise freizusprechen - den Tatvorwurf des schweren Menschenhandels bzw. des versuchten schweren Menschenhandels in den Fällen II.3 und II.5 nicht bestätigen können.

Der Senat holt den erforderlichen Teilfreispruch im Revisionsverfahren nach (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN; KK/Ott, StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 21). Denn mit dem Wegfall des Vorwurfs des Menschenhandels ist trotz der verbleibenden Verurteilung wegen des Dauerdelikts der ausbeuterischen Zuhälterei eine selbständig angeklagte Tat in Wegfall geraten (BGH, Urteil vom 9. November 1993 - 5 StR 539/93, BGHSt 39, 390, 391; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 1998 - 4 Ws 139 u. 140/98, NStZ-RR 1999, 176, 177; MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 181a Rn. 74).

2. Das Landgericht hat in den Fällen II.2 und II.4 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung Einzelgeldstrafen verhängt, dabei jedoch die Höhe des Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafen - wie hier - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; Senat, Beschluss vom 16. August 2017 - 2 StR 295/17, juris Rn. 2). Der Senat setzt hier - auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers - in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst die Höhe des Tagessatzes auf das gesetzliche Mindestmaß fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 1988 - 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; Beschluss vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209; Senat, Beschluss vom 16. August 2017 - 2 StR 295/17, juris Rn. 2).

3. Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 10.000 € gemäß § 73a Satz 1, § 73c Abs. 1 StGB aF angeordnet hat, hat es unberücksichtigt gelassen, dass seit ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 2017 die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) unter Berücksichtigung von Art. 316h EGStGB maßgebend sind. In Anwendung der neuen Gesetzeslage berichtigt der Senat die Entscheidung dahingehend, dass gegen den Angeklagten anstelle des Verfalls des Wertersatzes die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB nF angeordnet wird.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 426

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner