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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1056

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 120/16, Urteil v. 24.08.2016, HRRS 2016 Nr. 1056


BGH 2 StR 120/16 - Urteil vom 24. August 2016 (LG Kassel)

Tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung in der Urteilsbegründung bei Freispruch).

§ 261 StPO; § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

1. Dem Angeklagten ist nach der zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden, am 29. Oktober 2012 gegen 18.15 Uhr in seiner Wohnung die Zeugin W. nach einem Streit mehrfach geschlagen und getreten und ihr dadurch zahlreiche Verletzungen zugefügt zu haben.

2. Nach den Feststellungen des Landgerichts trank der Angeklagte am Nachmittag des 29. Oktober 2012 gemeinsam mit W. in seiner Wohnung Alkohol. Aus nicht näher feststellbaren Gründen gerieten beide in Streit. W. verließ die Wohnung des Angeklagten kurz nach 18.00 Uhr und fuhr mit der Straßenbahn zur Station A. .

Gegen 18.52 Uhr wurde sie von einem Bekannten dort erheblich verletzt angetroffen und ihre Einweisung in ein Krankenhaus veranlasst. Dort wurde festgestellt, dass sie unter anderem eine Rippenserienfraktur, eine Nasenbeinfraktur und eine Gehirnerschütterung erlitten sowie einen Zahn verloren hatte. Eine ihr um 19.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille.

3. Das Landgericht hat die im Verlaufe des Strafverfahrens konstant gebliebene Einlassung des Angeklagten, die Zeugin W. nicht geschlagen zu haben, nicht für widerlegbar erachtet. Die belastenden Angaben der Zeugin W. hat es wegen gravierender Abweichungen im Kerngeschehen als nicht hinreichend verlässlich angesehen. Das Landgericht vermochte auch nicht auszuschließen, dass die Verletzungen der Geschädigten nicht von Schlägen und Tritten des Angeklagten herrührten, sondern auf die Einwirkung eines Unbekannten oder auf ein Sturzgeschehen zurückzuführen seien.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils. Die tatrichterliche Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, juris). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87). Die Überzeugung des Tatgerichts muss in den Feststellungen und der sie tragenden Beweiswürdigung allerdings eine ausreichende objektive Grundlage finden. Auch im Falle eines Freispruchs des Angeklagten ist das Tatgericht verpflichtet, die wesentlichen Beweismittel im Rahmen seiner Beweiswürdigung heranzuziehen und einer erschöpfenden Würdigung zu unterziehen. Insbesondere in Fällen, in denen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein erheblicher Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht, ist es erforderlich, in die Beweiswürdigung und ihre Darlegung in den Urteilsgründen alle wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände einzubeziehen und sie einer umfassenden Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15, NStZ-RR 2016, 47, 48; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 285/10, NStZ-RR 2011, 50).

2. An diesen Maßstäben gemessen hält die tatrichterliche Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiserwägungen sind lückenhaft.

a) Nicht nachvollziehbar ist die Erwägung des Landgerichts, die festgestellten erheblichen, das Kerngeschehen betreffenden Abweichungen in den verschiedenen Aussagen der Zeugin W. seien durch eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit zu erklären. Zwar hat die Kammer dabei nicht übersehen, dass die festgestellte Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration um 19.50 Uhr: 1,3 Promille) für sich genommen die in den Raum gestellte Einschränkung ihrer Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit nicht ohne Weiteres zu erklären vermag (UA S. 23). Aus welchem Grund die Kammer gleichwohl von einer erheblichen Einschränkung der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit der Zeugin ausgegangen ist, wird in den Urteilsgründen nicht nachvollziehbar erläutert. Der Hinweis auf die in den Angaben selbst liegenden „Inkonstanzen“ greift schon deshalb zu kurz, weil unerörtert bleibt, ob und inwieweit diese Unsicherheiten auf den Zeitablauf seit den Ereignissen zurückzuführen und damit zwanglos zu erklären sein könnten.

b) Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer in den Blick genommen hat, dass die zeitlichen Umstände - das schmale Zeitfenster zwischen dem Verlassen der Wohnung durch die Zeugin und ihrem Zusammentreffen mit einem Bekannten während dessen sie zudem eine Fahrt mit der Straßenbahn unternommen hatte - sowie das festgestellte multiple Verletzungsbild mit den vom Landgericht in den Raum gestellten alternativen Geschehensabläufen - dem Eingreifen eines Unbekannten oder einem Sturz der Zeugin - nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen sind. Es bleibt außerdem offen, welche konkreten Anhaltspunkte es für diese alternativen Geschehensabläufe gibt und ob es sich nicht um bloße Spekulationen handelt.

c) Schließlich fehlt es an einer umfassenden Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände. Das Landgericht hat zwar nicht übersehen, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist. Es hat diesem Umstand jedoch angesichts der „von erheblichen Zweifeln geprägten Entscheidungssituation“ jede Beweisbedeutung abgesprochen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Darüber hinaus hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, sich ungeachtet der verbal geführten Auseinandersetzung mit der Zeugin ins Bett gelegt zu haben, keiner kritischen Prüfung unterzogen. Hierzu hätte insbesondere in Ansehung der Vorverurteilungen Anlass bestanden.

Bei dieser Sachlage kann das freisprechende Urteil keinen Bestand haben. Die Sache bedarf erneuter Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1056

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede