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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 791

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 205/15, Beschluss v. 02.07.2015, HRRS 2015 Nr. 791


BGH 2 ARs 205/15 (2 AR 125/15) - Beschluss vom 2. Juli 2015

Erledigung der Maßregel (Zuständigkeit: Begriff des Befasstsein).

§ 67d Abs. 5 StGB; § 463 Abs. 1, Abs. 6 StPO; § 462a Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Für die Befassung mit der Sache genügt es, wenn Unterlagen bei dem Gericht eingehen, die eine Entscheidung notwendig machen. Dadurch wird von Amts wegen die Prüfung veranlasst, ob die Maßregel für erledigt zu erklären ist.

Entscheidungstenor

Für die Entscheidung über die Frage der Erledigung der Maßregel ist das Landgericht Düsseldorf zuständig.

Gründe

Der Verurteilte befindet sich im Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Das Landgericht Düsseldorf ordnete mehrfach die Fortdauer der Unterbringung an, die zunächst in den Entziehungsanstalten in Bedburg-Hau und Langenfeld vollzogen wurde. Mit Telefax vom 2. April 2015 teilte die Entziehungsanstalt Langenfeld der Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg mehr sehe. Dies teilte sie nachrichtlich dem Landgericht Düsseldorf mit. Dort gelangte das Telefaxschreiben, dessen Übersendung durch den Telefax-Sendebericht belegt ist, jedoch nicht zur Akte.

Unter dem 13. April 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Düsseldorf, die Maßregel für erledigt zu erklären. Die Akten gingen dort am 20. April 2015 ein. Am 16. April 2015 wurde der Verurteilte in eine Entziehungsanstalt in Essen verlegt.

Das Landgericht Düsseldorf hat sich durch Beschluss vom 22. April 2015 für unzuständig erklärt, das Landgericht Essen durch Beschluss vom 1. Juni 2015 ebenfalls. Letzteres hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Zuständigkeit berufen, weil die Landgerichte Düsseldorf und Essen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.

Nach § 463 Abs. 1 und Abs. 6 i.V.m. § 462a Abs. 1, § 462 StPO ist für die Entscheidung über die Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 5 StGB die Strafvollstreckungskammer bei dem Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Dies ist hier die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Düsseldorf. Das Landgericht Düsseldorf wurde aufgrund des Hinweisschreibens der Entziehungsanstalt Langenfeld vom 2. April 2015, das am selben Tag dort eingegangen ist, mit der Sache befasst. Für die Befassung mit der Sache genügt es, wenn Unterlagen bei dem Gericht eingehen, die eine Entscheidung notwendig machen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2003 - 2 ARs 57/03, BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 8). Dadurch wurde von Amts wegen die Prüfung veranlasst, ob die Maßregel für erledigt zu erklären ist. Unerheblich ist demnach, dass die Tatsachen für diese Prüfung dorthin nur „nachrichtlich“ und ohne Antrag der Staatsanwaltschaft mit dem Telefaxschreiben bekannt gegeben wurden. Auch die Tatsache, dass die Akten erst nach Verlegung des Verurteilten in eine andere Entziehungsanstalt beim Landgericht Düsseldorf eingingen, ändert nichts an der Zuständigkeitsbewertung. Entscheidend ist alleine, dass das Landgericht Düsseldorf die Möglichkeit hatte, aufgrund der Tatsachenmitteilung von Amts wegen einen Prüfungsvorgang einzuleiten.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 791

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel